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Das Sozialversicherungsrecht für befristete Auslandseinsätze entspricht weitgehend der VO (EG) 883-2004 , wie die DVKA bestätigt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit endete jedoch mit dem Brexit.

Einreise und ETA

Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz können für Aufenthalte unter 6 Monaten visumfrei mit einem Reisepass einreisen. 

Seit 2025 müssen Reisende außerdem eine elektronische Reisegenehmigung (ETA) beantragen. Die ETA ist 2 Jahre gültig und kann für mehrmalige Einreisen genutzt werden. 

Woher bekomme ich die ETA? Alles zum ETA-Antrag finden Sie im Artikel Einreise nach Großbritannien und Nordirland - seit April 2025 nur mit ETA .

Wichtig: Ab dem 25. Februar 2026 prüfen Grenzbehörden streng, ob eine ETA beantragt wurde. 

Visum - bei Aufenthalten über 6 Monaten

Für längere berufliche Aufenthalte müssen Ihre Mitarbeitenden neben der ETA auch noch ein Visum beantragen - die Kriterien finden Sie auf gov.uk.

Sozialversicherung

Wenn Sie Mitarbeitende in ein Land mit einer A1-Pflicht entsenden, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter - vorausgesetzt die Voraussetzungen zur Ausstrahlung werden erfüllt.

Beantragen Sie vorab  die A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das  SV-Meldeportal .

Mehr Infos finden Sie in den Länderspezifischen Informationen der DVKA oder in unseren FAQs zur A1-Bescheinigung .

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise - suchen Sie dort einfach nach dem Entsendeland.