In Bezug auf das Sozialversicherungsrecht bei im Voraus befristeten Auslandseinsätzen entspricht das Abkommen laut DVKA im Wesentlichen den Regelungen der bisherigen EU-Verordnung EG 883/2004. Da die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht mehr gilt, ergeben sich allerdings Änderungen für die Einreise und den Aufenthalt in Großbritannien und Nordirland. 

  • Für Besuche unter sechs Monaten können Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz ohne Visum einreisen. Über Details informiert die britische Regierung.
  • Seit dem 1. Oktober 2021 wird für die Einreise ins Vereinigte Königreich ein Reisepass benötigt. 
  • Wer seinen Wohnsitz ins Vereinigte Königreich verlegen möchte, zum Beispiel um dort zu arbeiten, zu studieren oder um zur Familie nachzuziehen, muss vorher ein Visum beantragen. Die Erteilung des Visums hängt davon ab, ob festgelegte Kriterien erfüllt werden. 

Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter nach Großbritannien oder Nordirland, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Sinne des Handels- und Kooperationsabkommens bedeutet dies, dass der Arbeitgeber eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt, dass der Einsatz des Mitarbeiters die Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet und dass nicht eine zuvor entsandte Person abgelöst wird.

Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 beim zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine Ausfüllhilfe wie  sv.net

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausführliche Informationen zum Brexit. Aktuelle Informationen zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich und in Nordirland finden Sie auch in den Reise- und Sicherheitsinformationen des Auswärtigen Amts.