In Bezug auf das Sozialversicherungsrecht bei im Voraus befristeten Auslandseinsätzen entspricht das Abkommen laut DVKA im Wesentlichen den Regelungen der bisherigen EU-Verordnung (EG) 883-2004 . Da die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht mehr gilt, ergeben sich allerdings Änderungen für die Einreise und den Aufenthalt in Großbritannien und Nordirland. 

  • Für Besuche unter sechs Monaten können Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz ohne Visum einreisen. Über Details informiert die britische Regierung.
  • Seit dem 1. Oktober 2021 wird für die Einreise ins Vereinigte Königreich ein Reisepass benötigt. 
  • Wer seinen Wohnsitz ins Vereinigte Königreich verlegen möchte, zum Beispiel um dort zu arbeiten, zu studieren oder um zur Familie nachzuziehen, muss vorher ein Visum beantragen. Die Erteilung des Visums hängt davon ab, ob festgelegte Kriterien erfüllt werden. 

Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter in ein Land, in dem die A1-Bescheinigung vorgelegt werden muss, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind.

Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das  SV-Meldeportal .

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) finden Sie die "Merkblätter Arbeiten in ..." - mit länderspezifischen Informationen zur Sozialversicherung: Klicken Sie dort ins Suchfeld und wählen das gewünschte Land aus.

Darüber hinaus haben wir häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung  für Sie zusammengestellt.

Reise- und Sicherheitsinformationen

Das Auswärtige Amt hält Sie über die aktuellen Reise- und Sicherheitsbedingungen auf dem Laufenden. Geben Sie dort einfach das gewünschte Entsendeland in das Suchfeld ein.