Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter nach Island, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung  erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 beim zuständigen Sozialversicherungsträger  stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net .

Eine Besonderheit gilt für Entsendungen von Mitarbeitern nach Island, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats haben: Für sie muss ein gesonderter Antrag an den Sozialversicherungsträger gestellt werden. Wenn ein solcher Mitarbeiter bei der Techniker versichert ist, füllen Sie zur Prüfung einfach den  Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige (PDF, 1.0 MB)  aus und senden diesen an uns. Bei kurzfristigen Entsendungen können Sie in diesen Fällen auch den Fax-Service der Techniker nutzen.

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Island".

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung  haben wir für Sie im TK-Service Ausland zusammengestellt.

Meldepflicht

Hinweise für die Einreise nach Island erhalten Sie beim Auswärtigen Amt sowie bei der Botschaft von Island in Deutschland.

Für Entsendungen aus dem Ausland hat Island ein Online-Portal eingerichtet, auf das über die Internetseite der Arbeitsdirektion verlinkt wird. Auf der Webseite informiert die Behörde über alle Bedingungen für entsandte Mitarbeiter in englischer Sprache.