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Sozialversicherung

Wenn Sie Mitarbeitende in ein Land mit einer A1-Pflicht entsenden, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter - sofern die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt werden.

Beantragen Sie vorab die A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger : entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das  SV-Meldeportal .

Mehr Infos finden Sie in den Länderspezifischen Informationen der DVKA oder in unseren FAQs zur A1-Bescheinigung .

Besonderheit: Entsendung von Drittstaatsangehörigen

Für Entsendungen von Drittstaatsangehörigen in die Schweiz beantragen Sie seit dem 1. Januar 2026 die Entsendebescheinigung elektronisch - entweder über das SV-Meldeportal oder ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm

Gut zu wissen: In der Regel erhalten Sie innerhalb von 3 Arbeitstagen eine elektronische Rückmeldung von der zuständigen Krankenkasse.

Mehr Infos zum Antrag finden Sie in unserem Artikel:

TK-Service Ausland

Entsendung ins EU-Ausland: Wann eine Posted-Worker-Notification Pflicht ist

Keine EU-Staatsbürgerschaft

Bei Entsendungen von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark, Liechtenstein oder Norwegen stellen Sie einen separaten Antrag beim Sozialversicherungsträger.  

Ist die Person bei der Techniker versichert? Dann füllen Sie den Antrag für Drittstaatsangehörige aus und schicken Sie diesen einfach an uns:

Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige (PDF, 997 kB)

A1-Bescheinigung für Grenzgänger:innen

Grenzgänger:innen stellen den Antrag auf die Bescheinigung A1 elektronisch. Nicht mehr möglich sind Anträge in Papierform oder als PDF.

Seit Januar 2025 gelten dazu ergänzende Regelungen. Mehr Infos finden Sie in unserem Artikel: 

Wie beantragen Sie oder Ihre Grenzgänger:innen eine A1-Bescheinigung?

Home-Office für Grenzgänger:innen

Das Rahmenübereinkommen seit 1. Juli 2023 regelt Home-Office-Fälle für Grenzgänger:innen. 

Prüfen Sie den Anteil der Arbeitszeit im Wohnland. Bei einem Anteil unter 50 Prozent beantragen Sie zusätzlich zur A1-Bescheinigung eine Ausnahmevereinbarung zur Tele-Arbeit bei der DVKA.

Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel: 

Home-Office im Ausland: Was gilt für die Sozialversicherung?

Meldepflichten

Die Schweiz hat mit der EU ein Freizügigkeitsabkommen verabschiedet, nach dem die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr erlaubt ist.

Gut zu wissen: Die IHK Nordschwarzwald stellt auf ihrer Internetseite Informationen rund um Entsendungen und Meldepflichten zur Verfügung.

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise - geben Sie dort einfach das Entsendeland ins Suchfeld ein.