Schweiz
Als direkter Nachbar hat die Schweiz eine wichtige Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Für Dienstleistungserbringer aus dem Ausland hat die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Internetportal eingerichtet, in dem über Meldepflichten und alle Aspekte des Arbeitsrechts für grenzüberschreitende Tätigkeiten informiert wird.
Sozialversicherung
Wenn Sie Mitarbeitende in ein Land mit einer A1-Pflicht entsenden, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter - vorausgesetzt die Voraussetzungen zur Ausstrahlung werden erfüllt.
Beantragen Sie vorab die A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal .
Mehr Infos finden Sie in den Länderspezifischen Informationen der DVKA oder in unseren FAQs zur A1-Bescheinigung .
Keine EU-Staatsbürgerschaft
Bei Entsendungen von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz stellen Sie einen separaten Antrag beim Sozialversicherungsträger.
Ist die Person bei der Techniker versichert? Dann füllen Sie den Antrag für Drittstaatsangehörige aus und schicken Sie diesen einfach an uns:
Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige (PDF, 1.2 MB)A1-Bescheinigung für Grenzgänger:innen
Grenzgänger:innen beantragen die A1 elektronisch - Papier- oder PDF-Anträge sind nicht mehr möglich.
Seit Januar 2025 gelten dazu ergänzende Regelungen. Mehr Infos finden Sie in unserem Artikel Wie beantragen Sie oder Ihre Grenzgänger:innen eine A1-Bescheinigung?
Besonderheiten für Grenzgänger
Wer auf dem Weg vom Wohnort zum Arbeitsort zwischen Deutschland und der Schweiz pendelt, wird als Grenzgänger bezeichnet. Grundsätzlich ist dieser Personenkreis im jeweiligen Beschäftigungsort sozialversichert. Welche Sozialversicherungszweige das jeweilige Recht umfasst, können Sie einer Informationsbroschüre für Grenzgänger entnehmen, die vom europäischen Portal EURES zur Verfügung gestellt wird.
Die steuerrechtlichen Voraussetzungen für Grenzgänger sind im deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Wer regelmäßig von Deutschland in die Schweiz zur Arbeit fährt, zahlt grundsätzlich seine Steuern im Wohnsitzstaat Deutschland. Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer von 4,5 Prozent wird bei der Veranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet beziehungsweise zurückerstattet. Ausführliche Informationen zu den Bedingungen für Grenzgänger sind im EURES-Portal zur beruflichen Mobilität zu finden.
Wichtig: Steuerrechtlich gilt man nur als Grenzgänger, wenn man täglich an den Wohnort zurückkehrt. Allerdings gibt es Ausnahmen, die zuletzt in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) näher definiert wurden. So erhält man den Status als Grenzgänger auch dann, wenn eine Rückfahrt zum Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Home-Office für Grenzgänger:innen
Das Rahmenübereinkommen seit 1. Juli 2023 regelt Home-Office-Fälle für Grenzgänger:innen.
Prüfen Sie den Anteil der Arbeitszeit im Wohnland. Bei einem Anteil unter 50 Prozent beantragen Sie zusätzlich zur A1-Bescheinigung eine Ausnahmevereinbarung zur Tele-Arbeit bei der DVKA.
Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:
TK-Service Ausland
Meldepflichten
Die Schweiz hat mit der EU ein Freizügigkeitsabkommen verabschiedet, nach dem die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr erlaubt ist.
Es besteht eine Meldepflicht, die Arbeitgeber über eine Anmeldung per Online-Formular erfüllen. In einigen Branchen wie dem Bau-, Gast- und Sicherheitsgewerbe ist schon ab dem ersten Tag eine Meldung fällig. Alle anderen Tätigkeiten müssen erst ab einer Dauer von acht Tagen pro Kalenderjahr angemeldet werden. Ausführliche Informationen erhalten Arbeitgeber auf der Internetseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Reise- und Sicherheitshinweise
Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise - suchen Sie dort einfach nach dem Entsendeland.