Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter nach Norwegen, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung  erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 beim zuständigen Sozialversicherungsträger  stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net .

Keine EU-Staatsbürgerschaft

Eine Besonderheit gilt für Entsendungen von Mitarbeitern nach Norwegen, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats haben: Für sie muss ein gesonderter Antrag an den Sozialversicherungsträger gestellt werden. Wenn ein solcher Mitarbeiter bei der Techniker versichert ist, füllen Sie zur Prüfung einfach den Antrag aus:

Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige (PDF, 1,0 MB)

 

Bitte senden sie diesen an uns. Bei kurzfristigen Entsendungen können Sie in diesen Fällen auch den Fax-Service der Techniker nutzen.

Weitere Informationen zu A1 und Entsendungen

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Norwegen".

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung  haben wir für Sie zusammengestellt.

Meldepflicht

Norwegen gehört nicht zur Europäischen Union, ist allerdings Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums. Aufträge, die von Ausländern ausgeführt werden, müssen grundsätzlich angemeldet werden. Ausnahmen von dieser Meldepflicht bestehen bei Arbeiten mit einem Auftragswert unter 20.000 Norwegischen Kronen (rund 2.000 Euro) oder wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist. Ausführliche Informationen - auch zur Meldung von Arbeitnehmern - hält die Deutsch-Norwegische Handelskammer in Form einer Liste mit Fragen und Antworten bereit.

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt hält Sie über die Reise- und Sicherheitsbedingungen auf dem Laufenden.