Entsendung ohne Sozialversicherungsabkommen? So vermeiden Sie doppelte Beiträge
Entsenden Sie Mitarbeitende in einen Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, kann es zu Doppelbelastungen kommen. Erfahren Sie hier, wie Sie als Arbeitgeber unnötige Beiträge vermeiden können.
Was bedeutet eine doppelte Sozialversicherungspflicht?
In Staaten ohne
bilaterales Abkommen
wie Argentinien, Indonesien oder Südafrika kann eine Sozialversicherungspflicht entstehen - und das unabhängig von einer bestehenden Versicherung in Deutschland.
Das bedeutet: Ihre Beschäftigten müssen Beiträge sowohl in Deutschland als auch im Beschäftigungsstaat zahlen. Gleichzeitig können sich daraus doppelte oder ergänzende Leistungsansprüche ergeben. Ob das für Beschäftigte von Vor- oder von Nachteil ist, muss individuell geprüft werden.
Wie können Sie doppelte SV-Beiträge vermeiden?
Ausstrahlung prüfen
In der Regel können Beschäftigte im vertragslosen Ausland bis zu 24 Monate im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben. Das deutsche Recht "strahlt" also ins Ausland "aus".
Damit eine Ausstrahlung greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden.
- Die im Ausland eingesetzten Mitarbeitenden müssen weiterhin in Deutschland beschäftigt sein.
- Die Mitarbeitenden müssen weiterhin Weisungen des inländischen Arbeitgebers unterliegen.
- Der Arbeitseinsatz im Ausland muss von Anfang an befristet sein.
Krankenkassen prüfen für gesetzlich Versicherte, ob eine Entsendung innerhalb der Ausstrahlung und damit eine Versicherungspflicht in Deutschland vorliegt. Für nicht-gesetzlich Versicherte prüft die Einzugsstelle, an die die Renten- und Arbeitslosenbeiträge gezahlt werden (oder zu zahlen wären).
Tipp: So prüfen Sie die Entsendung
Ist die entsendende Person bei der TK versichert? Dann füllen Sie zur Prüfung einfach unseren Antrag fürs vertragslose Ausland für Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen aus und senden ihn an uns:
Antrag fürs vertragslose Ausland
Gibt es mit dem Einsatzland kein bilaterales Abkommen, verwenden Sie unseren Vordruck "Antrag fürs vertragslose Ausland", den Sie bequem am Bildschirm ausfüllen können. Anhand Ihrer Angaben prüfen wir für Sie, ob eine Entsendung vorliegt, und informieren Sie so schnell wie möglich über das Ergebnis.
Und wenn Sie sich selbst einen Überblick verschaffen wollen, führt Sie unser Prüfschema durch alle relevanten Prüfkriterien.
Versicherungspflicht im Entsendeland prüfen
In einigen Beschäftigungsstaaten besteht Sozialversicherungspflicht - unabhängig davon, ob eine Ausstrahlung vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass Ihre Mitarbeitenden in beiden Staaten versichert sein müssen.
Auch hier entscheiden bei gesetzlich Versicherten die Krankenkassen, ob Doppelversicherungen notwendig sind. In unserer
Länderübersicht A bis Z
haben wir dazu wichtige Infos für viele Entsendeländer für Sie zusammengestellt.
Alternativ laden Sie den entsprechenden Antrag von der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) herunter und senden ihn ausgefüllt an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
Versehentlich doppelte Beiträge gezahlt?
Falls Sie für Ihre Mitarbeitenden aus Versehen im Heimatland als auch im Tätigkeitsstaat Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, können Sie eine Rückerstattung beantragen.
Den Antrag stellen Sie je nach Fall beim Sozialversicherungsträger - entweder im Heimatland oder im Tätigkeitsland.
Tipp: Viele Länder bieten Online-Portale oder Antragsformulare an, über die Sie den Erstattungsprozess abwickeln können. Die Infos hierüber finden Sie bei den Sozialversicherungsbehörden des betreffenden Landes.
Die Fristen für eine Erstattung variieren je nach Land: In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist für die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Regel 4 Jahre. In anderen Ländern können die Fristen kürzer oder länger sein - teilweise nur ein bis 2 Jahre.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, weil einige Behörden lange Bearbeitungszeiten haben.
Was tun, wenn die Ausstrahlung nicht greift?
Gilt deutsches Recht nicht (z. B., weil die Bedingungen der Ausstrahlung nicht erfüllt sind)? Dann kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Sozialversicherung.
Mehr Infos
Mehr Infos zum Thema finden Sie in unseren Artikeln " Ausstrahlung - wann sie nicht greift " und " Wann greift die deutsche Sozialversicherung im Ausland nicht? Und wie kann ich meine Mitarbeitenden absichern? ".