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Wann strahlt deutsches Recht aus?

Wenn Sie Mitarbeitende ins außereuropäische Ausland entsenden, stellt sich die Frage, wie diese sozialversichert sind.

Besteht kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Einsatzland, gilt grundsätzlich: Das deutsche Sozialversicherungsrecht kann ins Ausland ausstrahlen .

Voraussetzungen

Damit deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gilt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. 

Unter anderem muss der Auslandseinsatz von Beginn an befristet sein und das Entgelt weiterhin in Deutschland abgerechnet werden.

Gut zu wissen

  • Für gesetzlich Versicherte prüfen Krankenkassen, ob der Auslandseinsatz eine Entsendung ist und ob deutsches SV-Recht ausstrahlt.
  • Für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen prüft die Einzugsstelle an die die Renten- und Arbeitslosenbeiträge gezahlt werden oder zu zahlen wären.

Alles auf einen Blick

Einen kompakten Überblick über die Sozialversicherungsabkommen und über die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung finden Sie in unseren Artikeln:

Wann strahlt deutsches Recht nicht aus?

Sind nicht alle Voraussetzungen für eine Ausstrahlung erfüllt, können Ihre Beschäftigten auch nicht im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben. 

In diesen Fällen strahlt kein deutsches Recht aus:

GrundWarum ist das so?
Unbefristeter Aufenthalt

Voraussetzung für eine Entsendung ist ein von Beginn an befristeter Aufenthalt im Ausland. Ist keine Befristung festgelegt, entfällt auch die Ausstrahlung. 

Wichtig: Es ist keine zeitlich befristete Entsendung, wenn die Befristung allein darauf beruht, dass der Arbeitgeber die Mitarbeitenden jederzeit zurückrufen kann.

Auch diese Konstellationen gelten nicht als befristete Entsendung:

  • Die Beschäftigten erreichen im Ausland die Altersgrenze für eine deutsche Vollrente.
  • Die Entsendung verlängert sich automatisch bis zu einer Kündigung.
Überschreiten der MaximaldauerBesteht das Beschäftigungsverhältnis im Ausland länger als die zulässige Maximaldauer einer Entsendung hinaus, ist dies keine Ausstrahlung. 

Gut zu wissen: Die maximale Dauer ist von den jeweiligen Regelungen des Einsatzlandes abhängig. Einen Überblick finden Sie in unserem Artikel .

Beispiel: Sie entsenden einen Beschäftigten für 50 Monate nach China. Die Maximaldauer einer Entsendung nach China beträgt 48 Monate. Daher strahlt kein deutsches Recht aus. 
Entgeltabrechnung im AuslandWird das Entgelt beim Unternehmen im Ausland abgerechnet, ist es keine Entsendung und damit ist auch keine Ausstrahlung möglich. 

Das gilt auch dann, wenn das Entgelt aufgeteilt wird und Anteile sowohl vom inländischen als auch vom ausländischen Unternehmen gezahlt werden.

Beispiel: Sie entsenden eine Beschäftigte ins Ausland. Ihr Unternehmen zahlt 90 Prozent des Gehalts, das ausländische Unternehmen 10 Prozent. Aufgrund dieser Aufteilung sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vollständig erfüllt - deutsches Recht strahlt nicht aus.
Kein Lebensmittelpunkt in DeutschlandBefand oder befindet sich der Lebensmittelpunkt der beschäftigten Person nicht in Deutschland, liegt keine "Bewegung aus Deutschland heraus" vor. Eine Ausstrahlung deutschen Rechts ist dann nicht möglich.

Auch wenn die Person nach der Entsendung im Ausland bleibt, strahlt kein deutsches Recht aus.
Keine vorherige deutsche SozialversicherungUm im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben zu können, muss die entsendete Person bereits vor Entsendung eine Beziehung zur deutschen Sozialversicherung gehabt haben - z. B. durch eine vorherige Beschäftigung oder Versicherung in Deutschland. Ist das nicht der Fall, liegt keine Ausstrahlung vor. 
Ruhendes Arbeitsverhältnis

Besteht während der Auslandstätigkeit nur ein Rumpfarbeitsverhältnis, ist dies keine Entsendung.

Das bedeutet, dass die Hauptpflichten ruhen:

  • Die Beschäftigten erbringen keine Arbeitsleistung.
  • Der Arbeitgeber zahlt kein Arbeitsentgelt.

In diesen Fällen strahlt deutsches Recht nicht aus.

Ende der Entsendung 

Endet die Entsendung, endet auch die Ausstrahlung - z. B. in diesen Fällen: 

  • Die beschäftigte Person kehrt nach Deutschland zurück.
  • Das Arbeitsverhältnis wird gekündigt.
  • Die beschäftigte Person wechselt im Ausland den Arbeitgeber. 

Wichtig: Gilt deutsches Sozialversicherungsrecht für Ihre Mitarbeitenden während der Auslandstätigkeit nicht weiter, müssen Sie als Arbeitgeber sicherstellen, dass Ihre Beschäftigten im Einsatzland angemessen abgesichert sind (z. B. durch ergänzende Absicherungen ).

So prüfen Sie die Ausstrahlung in wenigen Schritten selbst

Nutzen Sie einfach unser praktisches Prüfschema - so finden Sie in wenigen Schritten heraus, ob deutsches Recht nach § 4 SGB IV ausstrahlt und ob ein Antrag für eine Entsendebescheinigung notwendig ist. 

Das Prüfschema und weitere Infos - speziell zu Arbeitseinsätzen im vertragslosen Ausland - finden Sie in unserem Artikel .

Wissen vertiefen

Weitere Beispiele und die wichtigsten Grundsätze zur Beschäftigung im Ausland finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 589 kB) .

Achtung: mögliche Doppelversicherung

In einigen Beschäftigungsstaaten besteht Sozialversicherungspflicht - unabhängig davon, ob deutsches SV-Recht ausstrahlt oder nicht. Das kann bedeuten:

  • Ihre Mitarbeitenden müssen sich in beiden Staaten versichern.
  • Es können doppelte oder sich ergänzende Leistungsansprüche entstehen.

Ob eine Doppelversicherung notwendig ist, prüfen die Krankenkassen während der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.

Tipp: Informieren Sie sich über die spezifischen Bestimmungen des Entsendelandes - besonders dann, wenn kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht.

In unserer Länderübersicht von A bis Z haben wir wichtige Infos für viele Entsendeländer für Sie zusammengestellt.