Entsenden Sie Mitarbeitende ins außereuropäische Ausland, stellt sich die Frage, wie diese während des Aufenthalts sozialversichert sind. Wenn Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen mit einem Land hat, strahlt in der Regel deutsches Sozialversicherungsrecht ins Ausland aus. 

Wann strahlt deutsches Recht aus?

Damit deutsches Sozialversicherungsrecht weiterhin gilt, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. So muss der Arbeitseinsatz im Ausland von vornherein befristet sein und das Entgelt weiterhin in Deutschland abgerechnet werden. Einen Überblick über die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung finden Sie in unserem Artikel

Gut zu wissen

Krankenkassen prüfen für gesetzlich Versicherte, ob eine Entsendung im Rahmen einer Ausstrahlung vorliegt. Für nicht-gesetzlich Versicherte kann eine Prüfung über die Deutsche Rentenversicherung erfolgen. 

Nutzen Sie den "Antrag fürs vertragslose Ausland", um von der TK prüfen zu lassen, ob eine Entsendung nach deutschem Sozialversicherungsrecht vorliegt:

Antrag fürs vertragslose Ausland (PDF, 974 kB)

Wenn Sie sich selbst einen Überblick verschaffen wollen, führt Sie das Prüfschema der TK durch alle Prüfkriterien. So können Sie beurteilen, ob eine Ausstrahlung (und damit Versicherungspflicht in Deutschland) besteht. 

Wann strahlt kein deutsches Recht aus?

Sind nicht alle Bedingungen für eine Ausstrahlung erfüllt, können die Beschäftigten nicht im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben. 

Unter folgenden Umständen strahlt deutsches Recht nicht aus:

Unbefristeter Aufenthalt

Voraussetzung einer Entsendung ist der befristete Aufenthalt. Ist keine Befristung festgelegt, entfällt auch die Ausstrahlung. 

Ebenso wenig handelt es sich um eine zeitlich befristete Entsendung, wenn die zeitliche Befristung nur dadurch gegeben ist, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden jederzeit zurückrufen kann. 

Gleiches gilt für Fälle, in denen Beschäftigte im Ausland die Altersgrenze für die deutsche Vollrente erreichen oder sich eine Entsendung bis zur Kündigung automatisch fortsetzt. 

Überschreitung der Maximaldauer

Besteht das Beschäftigungsverhältnis im Ausland über die Maximaldauer einer Entsendung hinaus, ist dies keine Ausstrahlung. Die maximale Dauer ist abhängig von den Regelungen der einzelnen Länder. Eine Liste mit der Maximaldauer verschiedener Länder finden Sie in unserem Artikel .

Ein Beispiel: Sie schicken einen Beschäftigten für 50 Monate nach China. Die Maximaldauer einer Entsendung nach China beträgt 48 Monate. Das deutsche Recht strahlt wegen der Überschreitung der Entsendedauer nicht aus. 

Entgeltabrechnung im Ausland

Wenn das Entgelt beim Unternehmen im Ausland abgerechnet wird, handelt es sich nicht um eine Entsendung. Somit kann es auch keine Ausstrahlung geben. Das gilt auch, wenn das Entgelt gesplittet und zu Anteilen vom heimischen und ausländischen Unternehmen bezahlt wird.

Ein Beispiel: Sie schicken Ihre Beschäftigte ins Ausland. Dabei zahlen Sie 90 Prozent des Gehalts, das ausländische Unternehmen 10 Prozent. Damit sind nicht alle Voraussetzungen für eine Entsendung gegeben und deutsches Recht strahlt nicht aus.

Kein Lebensmittelpunkt in Deutschland

Der Lebensmittelpunkt des oder der Beschäftigten befindet oder befand sich nicht in Deutschland. Somit besteht keine Bewegung aus Deutschland hinaus in einen anderen Staat. Die Ausstrahlung deutschen Rechts ist nicht möglich. 

Wenn die Person nach der Entsendung im Ausland bleibt, ist die Ausstrahlung ebenfalls nicht möglich.

Keine vorherige deutsche Sozialversicherung

Um im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben zu können, muss die entsendete Person bereits vor Entsendung eine Beziehung zur deutschen Sozialversicherung gehabt haben. Ist das nicht der Fall, liegt keine Ausstrahlung vor. 

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Wenn während der Auslandstätigkeit lediglich ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis besteht, liegt keine Entsendung vor. Es ist ein Rumpfarbeitsverhältnis, wenn die Hauptpflichten ruhen, also die Beschäftigten keine Arbeitsleistung erbringen und der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlt. In diesem Fall strahlt deutsches Recht nicht aus.

Ende der Entsendung 

Endet die Entsendung, endet auch die Ausstrahlung. Das ist auch der Fall bei Kündigung oder Arbeitgeberwechsel des Beschäftigten.

Wichtig: Wenn deutsches Sozialversicherungsrecht während der Auslandstätigkeit Ihrer Mitarbeitenden nicht weiterhin gilt, müssen Sie als Arbeitgeber sicherstellen, dass Ihre Beschäftigten angemessen abgesichert sind. 

Wissen vertiefen

Weitere Beispiele und die wichtigsten Grundsätze zur Beschäftigung im Ausland finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 392 kB) .

Achtung: mögliche Doppelversicherung

In einigen Beschäftigungsstaaten besteht Sozialversicherungspflicht - unabhängig davon, ob eine Ausstrahlung vorliegt oder nicht. Das bedeutet für Ihre Mitarbeitenden, dass sie sich in beiden Staaten versichern müssen. 

Auch hier entscheiden die Krankenkassen, ob Doppelversicherungen notwendig sind. Wenn ja, bestehen unter Umständen auch doppelte oder sich ergänzende Leistungsansprüche.

Tipp: Informieren Sie sich über die spezifischen Bestimmungen des Entsendelandes - besonders dann, wenn keine bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland bestehen.

In unserer Länderübersicht von A bis Z haben wir wichtige Informationen für viele Entsendeländer für Sie zusammengestellt.