Schon gewusst? Auch Mitfahrten können Arbeitszeit sein
Wann beginnt die Arbeitszeit - erst am Einsatzort oder schon vorher? Gerade bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort lohnt sich für Arbeitgeber jetzt ein genauer Blick auf Reisezeiten: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fahrten vom vorgegebenen Treffpunkt zum Einsatzort und zurück Arbeitszeit sein können.
Viele Unternehmen haben Fahrten zwischen Treffpunkt und Einsatzort bislang eher als "Weg zum Job" betrachtet - und nicht vollständig als Arbeitszeit.
Der EuGH stellte mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) jedoch klar: Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort können solche Fahrten zur Arbeitszeit werden, wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Fahrzeug oder Ablauf vorgibt.
Wichtig für Sie: Das Urteil basiert auf der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und gilt damit EU-weit. Auch bei Auslandseinsätzen und Entsendungen sollten Arbeitgeber deshalb prüfen, wie Fahrtzeiten bislang berücksichtigt werden.
Wen betrifft das?
Besonders relevant ist das Urteil für Unternehmen mit mobilen Tätigkeiten - vor allem dann, wenn Arbeitgeber die Fahrten zum Einsatzort organisatorisch vorgeben, etwa durch:
- feste Treffpunkte
- Sammelfahrten zu Baustellen oder Projekten
- Firmenfahrzeuge
- vorgegebene Abfahrtszeiten oder Fahrtrouten
Wie war die bisherige Praxis?
Bisher galten solche Fahrten häufig zumindest teilweise als Ruhezeit.
Im konkreten Fall aus Spanien wurde beispielsweise die Hinfahrt zum Einsatzort als Arbeitszeit erfasst, die Rückfahrt jedoch nicht. Genau darüber entstand der Rechtsstreit.
Worauf sollten Sie jetzt achten?
Für Unternehmen lohnt sich jetzt eine genauere Prüfung der Reisezeiten und Arbeitszeit .
Denn entscheidend ist nicht nur die Fahrt selbst, sondern vor allem, wie stark sie durch den Arbeitgeber organisiert wird.
Bei Ihrer Prüfung helfen folgende Fragen:
- Gibt es einen festen Treffpunkt?
- Wird ein Firmenfahrzeug genutzt?
- Gibt der Arbeitgeber Zeiten oder den Ablauf vor?
- Stehen Beschäftigte während der Fahrt bereits unter organisatorischer Kontrolle des Arbeitgebers?
Je stärker die Fahrt in die Arbeitsorganisation eingebunden ist, desto eher kann sie als Arbeitszeit gelten.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil kann Auswirkungen auf Arbeitszeitkonten, Ruhezeiten und die Arbeitszeitdokumentation haben.
Gerade bei längeren Anfahrten kann dies dazu führen, dass die zulässige tägliche Arbeitszeit schneller erreicht wird oder Ruhezeiten verkürzt werden.
Sie sollten deshalb prüfen, ob Einsatzplanung, Sammelfahrten und Arbeitszeiterfassung noch passend organisiert sind.
- Dokumentieren Sie Reisezeiten klar (z. B. per App, Fahrtenbuch).
- Prüfen Sie Regelungen zu Reisezeiten, Sammelfahrten und Fahrgemeinschaften.
- Überprüfen Sie bestehende Regelungen zur Fahrzeitvergütung und passen diese bei Bedarf an.
- Prüfen Sie, ob Sie Ruhezeiten neu bewerten bzw. anpassen müssen.
- Sensibilisieren Sie Führungskräfte und Disposition für das Thema.
- Passen Sie Dienstreise- und Einsatzprozesse bei Bedarf an.
Wichtig: Die Einordnung als Arbeitszeit betrifft zunächst das Arbeitszeitrecht (z. B. Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten) und ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Vergütungspflicht.
Zum Hintergrund: So kam es zum Urteil
Geklagt hatten Beschäftigte eines spanischen Unternehmens, die Naturschutzgebiete in der Region Valencia betreuen. Sie hatten keinen festen Arbeitsort und mussten sich täglich an einem vorgegebenen Treffpunkt einfinden. Von dort aus fuhren sie gemeinsam in einem Firmenfahrzeug zu den jeweiligen Einsatzorten.
Der EuGH entschied: Da der Arbeitgeber Transportmittel, Treffpunkt, Zeiten und Ziel vorgab und die Beschäftigten währenddessen nicht frei über ihre Zeit verfügen konnten, erfüllen diese Fahrten die Voraussetzungen von Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie.