Entsendung ins EU-Ausland: Was müssen Arbeitgeber beachten? Ein Überblick.
Ob A1-Bescheinigungen, Meldepflichten oder Mindestlöhne: Wer Mitarbeitende kurzfristig entsendet, muss vieles beachten. Wir zeigen Ihnen, worauf es bei Sozialversicherung & Co. ankommt - mit einer kompakten Checkliste und Tipps, wie Sie typische Fehler vermeiden.
Bei einer Entsendung greifen 2 zentrale EU-Bestimmungen, die Sie kennen sollten:
- EU-Verordnung (EG) 883/2004 : Sie regelt, welches Land für die Sozialversicherung zuständig ist.
- EU-Entsenderichtlinien ( 96/71/EG , 2014/67/EU, 2018/957/EU ): Sie bestimmen die Arbeitsbedingungen für Ihre Beschäftigten im Gastland (z. B. Lohn, Arbeitszeit, Urlaub).
Ist es eine Entsendung? TK-Prüfschema hilft bei der Entscheidung
Nicht jeder Auslandseinsatz ist automatisch eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung.
Mit dem TK-Prüfschema prüfen Sie vorab, ob Ihre Mitarbeitenden weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen - oder ob das Recht des Einsatzlandes gilt.
Sozialversicherung - weiterhin in Deutschland?
Beschäftigte, die Sie im Ausland einsetzen, bleiben in Deutschland sozialversichert - wenn folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Auslandseinsatz dauert maximal 24 Monate.
- Das Gehalt wird weiterhin in Deutschland gezahlt.
- Sie bleiben weiterhin Arbeitgeber und bestimmen über Einsatz und Aufgaben.
A1-Bescheinigung - wofür, wer, wo?
Ihre Mitarbeitenden brauchen eine A1-Bescheinigung , um nachweisen zu können, dass sie weiterhin in Deutschland versichert sind.
Wichtig: Egal, wie kurz der Auslandseinsatz ist: Ab Sekunde 1 ist die A1-Bescheinigung Pflicht.
Gut zu wissen: Die EU prüft, ob die A1-Bescheinigung bei sehr kurzen Dienstreisen (z. B. bis 14 Tage) künftig entfallen kann. Aber: Noch gilt die A1-Pflicht - wir halten Sie auf dem Laufenden.
Beantragung: Sie als Arbeitgeber beantragen die A1-Bescheinigung. Das können Sie auf 2 Wegen tun:
- über das SV-Meldeportal (hier finden Sie unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung )
- über eine systemgeprüfte Entgeltabrechnungssoftware
Die entsprechende Krankenkasse erhält den Antrag anschließend automatisch, prüft ihn und schickt Ihnen elektronisch die A1-Bescheinigung (oder den Ablehnungsbescheid).
Und was, wenn der Einsatz länger dauert?
Arbeiten Ihre Mitarbeitenden länger als 24 Monate im Ausland, brauchen Sie eine Ausnahmevereinbarung . Nur so bleiben Ihre Beschäftigten weiterhin in Deutschland sozialversichert. Ohne sie greift automatisch das Sozialversicherungsrecht des Einsatzlandes.
Beantragen Sie die Vereinbarung rechtzeitig - vor Ablauf der 24 Monate - bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).
Checkliste: To-dos und rechtliche Fallstricke
| To-dos | Typische Fehler und Folgen |
|---|---|
Vorbereitung
| Fehlt die Vereinbarung, drohen Missverständnisse mit Mitarbeitenden - etwa bei Rückkehr oder Kostenfragen. |
Sozialversicherung
| Ohne A1-Bescheinigung drohen Bußgelder und Nachforderungen im Ausland. |
Meldepflichten im Gastland
|
Eine verspätete Meldung kann Geldstrafen oder Einsatzverbote nach sich ziehen. |
Arbeitsbedingungen
| Bei Verstößen (z. B. Zahlung unterhalb des Mindestlohns) drohen Sanktionen. |
Fristen und Dauer
| Bei Nichtbeachtung der Fristen riskieren Sie Versicherungslücken oder Nachforderungen. |
Unterlagen
| Fehlende Nachweise führen in manchen Ländern (z. B. Frankreich oder Belgien) zu Geldbußen. |
Änderungen
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Mehr Infos
Für mehr Details und Besonderheiten lesen Sie unser Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 476 kB) .