Die EU-Entsenderichtlinien: Was steht drin?
Entsenden Sie Mitarbeitende ins EU-Ausland, müssen Sie die EU-Entsenderichtlinien beachten. Diese sorgen für faire Löhne und gleiche Arbeitsbedingungen. Was sollten Sie wissen? Ein Überblick.
Es gibt insgesamt 3 EU-Richtlinien, die unterschiedliche Aspekte regeln und sich ergänzen.
| Richtlinie | Inhalt |
|---|---|
| Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) | Diese Richtlinie aus 1996 hat die Grundregeln fürs Entsenden von Mitarbeitenden festgelegt. Da sich der EU‑Arbeitsmarkt im Laufe der Zeit stark verändert hat, wurde die Entsenderichtlinie durch die EU-Staaten überarbeitet. Dabei sind 2 neue bzw. ergänzende Regelungen herausgekommen: |
| Richtlinie 2014/67/EU (Durchsetzungsrichtlinie) | Diese Richtlinie ergänzt die ursprüngliche Entsenderichtlinie von 1996 und soll die praktische Anwendung verbessern. Sie behandelt Themen wie den Zugang zu Informationen, Kontrollen, Überwachung und Maßnahmen gegen die Umgehung der Vorschriften. |
| Richtlinie 2018/957 (Reform der Entsenderichtlinie) | Diese Richtlinie aktualisiert die ursprüngliche Entsenderichtlinie von 1996 und stärkt die Rechte der entsendeten Beschäftigten innerhalb der EU. |
Was passiert bei Verstößen gegen die Richtlinien?
Wenn Sie als Arbeitgeber gegen die Entsenderichtlinien verstoßen, müssen Sie mit empfindlichen Strafen rechnen. Beispielsweise kann die Nichteinhaltung von Mindestlohnvorschriften oder Meldepflichten hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Außerdem kann Ihr Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. In besonders schweren Fällen sind sogar mehrjährige Freiheitsstrafen möglich.
Was sind die wichtigsten Regelungen für die Entsendung von Beschäftigten innerhalb der EU?
| Was wird geregelt? | Details |
|---|---|
| Entgelt | Entsendete haben Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie ihre lokalen Kolleg:innen. Dazu gehören auch Überstundensätze. |
| Zulagen | In vielen Ländern haben Beschäftigte Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt. Das gilt auch für entsendete Mitarbeitende. |
| Kostenerstattung | Als Arbeitgeber müssen Sie die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten übernehmen, wenn Ihre Mitarbeitenden im Gastland beruflich bedingt reisen müssen. Dies soll sicherstellen, dass Beschäftigte durch eine Entsendung keine finanziellen Nachteile haben. |
| Arbeitszeit | Die Arbeitszeitregelungen im Gastland gelten auch für entsendete Beschäftigte. Dazu gehören Vorgaben zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Mindesturlaubstagen. |
| Arbeitsschutz | Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften des Gastlandes müssen auch für entsendete Beschäftigte eingehalten werden. Dazu zählen z. B. Vorschriften zur Arbeitsplatzhygiene, zur Nutzung von Schutzausrüstung und zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken. |
| Schutzregelungen für bestimmte Gruppen | Besondere Regelungen gelten für besonders schutzbedürftige Gruppen wie Schwangere und Jugendliche. So gibt es z. B. spezielle Arbeitszeitbegrenzungen für Jugendliche oder Mutterschutzregelungen für Schwangere. |
| Gleichbehandlung | Entsendete Mitarbeitende müssen in ihrem Gastland genauso behandelt werden wie ihre dort ansässigen Kolleg:innen. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder anderen Merkmalen ist nicht zulässig. |
| Unterbringung | Falls Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden eine Unterkunft zur Verfügung stellen, muss diese bestimmten Mindeststandards entsprechen. Das betrifft unter anderem Hygiene, Sicherheit und ausreichenden Wohnraum. |
Was gilt, wenn die lokalen Bedingungen schlechter sind als im Heimatland?
Wenn die Vergütung im Gastland niedriger ist als im Heimatland, dürfen Sie als Arbeitgeber die Löhne und Gehälter nicht einfach absenken.
In diesem Fall gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip: Für die Mitarbeitenden greift die vorteilhaftere Regelung. Dann müssen Sie weiterhin das im Arbeitsvertrag des Heimatlands vereinbarte Gehalt zahlen.
Was gilt für Entsendungen ab 12 Monaten?
Die Entsenderichtlinie gilt regulär bis zu 12 Monate und lässt sich in Ausnahmefällen auf 18 Monate verlängern.
Dauert der Einsatz länger, müssen Sie als Arbeitgeber auch die arbeitsrechtlichen Vorgaben des Gastlandes berücksichtigen - z. B. Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder zu nicht zwingenden Lohnbestandteilen.
Prüfen Sie in diesem Fall, ob Sie den Entsendevertrag anpassen müssen.
Unterschiede im nationalen Recht beachten
Jeder EU-Mitgliedstaat setzt die Entsenderichtlinie individuell um. Als Arbeitgeber sollten Sie sich deshalb vor einer Entsendung mit den spezifischen arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes vertraut machen.
Betrifft die Entsenderichtlinie auch die Sozialversicherung?
Die Entsenderichtlinie regelt nicht die Sozialversicherung. Hier gilt die EU-Verordnung (EG) 883-2004 : Entsendete Mitarbeitende können bis zu 24 Monate im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes bleiben. Zum Nachweis brauchen sie eine A1-Bescheinigung .
Wo gibt es mehr Infos?
- Industrie- und Handelskammern bieten praxisnahe Unterstützung bei Entsendungen.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Hier finden Sie Eckpunkte zur Umsetzung der Richtlinie.
- EU-Kommission: Die Kommission stellt einen Leitfaden zur Entsendung von Mitarbeitenden in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
- Europäische Union: Hier gibt es eine Übersicht der nationalen Verbindungsstellen für Entsendungsfragen.
- TK-Länderübersicht von A-Z: In unser Länderübersicht finden Sie wichtige Informationen zu länderspezifischen Entsenderegeln.
- Kostenfreie Online-Verzeichnisse: Jeder EU-Staat muss seine Vergütungsvorschriften öffentlich zugänglich machen. Falls dies nicht gewährleistet ist, dürfen keine vollen Bußgelder verhängt werden.