Sind Beschäftigte aus einem Abkommenstaat vorübergehend in Deutschland tätig, genießen sie in der Regel den sozialen Schutz des Herkunftslandes. In den Sozialversicherungsabkommen wird beispielsweise geregelt, wie Versicherungszeiten bei der Rente angerechnet werden, ohne dass doppelte Beiträge fällig werden.

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Deshalb ist es für Arbeitgeber ratsam, sich über das jeweilige Sozialversicherungsabkommen zu informieren. Sie können die Originalversionen der Abkommen auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland ( DVKA ) abrufen.