Ob die Kriterien einer Entsendung erfüllt sind und somit eine Einstrahlung des ausländischen Sozialversicherungsrechts vorliegt, muss der jeweils zuständige Träger im Ausland prüfen. Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der ausländische Arbeitgeber keine Verleiherlaubnis nach dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat.

Weitere Details

Eine solche Erlaubnis für eine Arbeitnehmerüberlassung erteilt die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, Kiel oder Düsseldorf - abhängig davon, aus welchem Staat die Überlassung erfolgt. Informationen dazu erteilt die Bundesagentur für Arbeit.

Wissenswerte Informationen finden Sie auch in unserem Webinar-Archiv:  BDAE - Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland I 18.05.2022