Der Mindestlohn in Deutschland gilt beispielsweise nicht für minderjährige Beschäftigte, die noch keine Berufsausbildung haben, oder für bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten.

Weitere Details

Für diese Formen der Erwerbstätigkeit gilt der Mindestlohn nicht:

  • Arbeitnehmende unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Praktikantinnen und Praktikanten, wenn das Praktikum zum Beispiel zum Pflichtprogramm der Schul- oder Berufsausbildung gehört oder als Orientierung für eine Berufsausbildung beziehungsweise für die Aufnahme eines Studiums dient (maximal drei Monate). Weitere Bedingungen für Praktika sind auf der Internetseite des Zolls zu finden.
  • Beschäftigte während ihrer Berufsausbildung
  • Ehrenamtlich Tätige - dazu zählen auch Teilnehmende von europäischen Freiwilligendiensten wie "Erasmus" oder der entwicklungspolitische Freiwilligendienst "weltwärts"
  • Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor der Beschäftigung gemäß § 18 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) mindestens ein Jahr arbeitslos waren, für die ersten sechs Monate der Beschäftigung
  • Teilnehmer an Maßnahmen zur Arbeitsförderung (Ein-Euro-Jobs)
  • Selbstständige