Wird ein aus dem Ausland entsandter Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland eingesetzt und verbleibt er im heimischen Sozialversicherungsrecht, spricht man von der sogenannten Einstrahlung.
Weitere Details
Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Tätigkeit ist im Voraus befristet.
- Das Beschäftigungsverhältnis mit dem ausländischen Arbeitgeber besteht weiter.
- Die Entsendung erfolgt im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses.
Grundlage für die Beurteilung ist die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer. Innerhalb der Europäischen Union gilt die Verordnung (EG) 883/2004 zur sozialen Sicherheit. Darüber hinaus können in einigen Ländern vorrangige Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ( Sozialversicherungsabkommen ) gelten.
Weitere Informationen zur Einstrahlung finden Sie in unserem Online-Lexikon TK-Lex.