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Das betrifft vor allem Arbeitgeber, die ein SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug erteilt haben und Beitragsnachweise verspätet übermitteln.

Seit 2026 sind die Krankenkassen nämlich dazu verpflichtet, Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragsnachweis verspätet eingereicht wird und ein höheres Soll als die Beitragsschätzung ausweist. 

Die Säumniszuschläge werden dann aus der Differenz zwischen der eingezogenen Schätzsumme und dem tatsächlichen Beitragsnachweis berechnet.

Die allgemeinen Regeln zur Berechnung des Säumniszuschlags bleiben hingegen unverändert: Der Zuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

Praxisbeispiel: So läuft die Erhebung ab

  • Da kein Beitragsnachweis vorliegt, schätzt die Krankenkasse den Beitrag auf 1.000 Euro und bucht diesen ab.
  • Eine Woche nach der Fälligkeit reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis ein. Der tatsächliche Beitrag beträgt 1.200 Euro.
  • Die Differenz beträgt 200 Euro und wird innerhalb eines Monats gezahlt.
  • Daher sind 1 Prozent Säumniszuschläge für einen Monat fällig, also 2 Euro.

So verpassen Sie keine Fälligkeit

Rundschreiben herunterladen

Rundschreiben 2024-02 vom 24.04.2024: Erhebung und Erlass Säumniszuschläge (PDF, 159 kB)