Der Gesetzgeber legt zum 1. Januar eines Jahres den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz fest. Den weiteren Finanzbedarf decken die Kassen durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.
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Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2025 den allgemeinen Beitragssatz auf 14,6 Prozent und den ermäßigten auf 14,0 Prozent festgesetzt. Hinzu kommen die individuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen.
TK-Zusatzbeitragssatz 2025
Der Zusatzbeitragssatz der TK liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 2,45 Prozent.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6. Daraus ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung bei der TK von 17,05 Prozent.
Gesetzlich festgelegter Zusatzbeitragssatz
Der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe:
- Im Jahr 2025 liegt er bei 2,5 Prozent
- Im Jahr 2026 liegt er bei 2,9 Prozent
Hintergrundwissen: Ein Expertengremium schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die der Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legt unter anderem nach Auswertung dieser Ergebnisse die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes fest.
Für wen gilt der der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für
- versicherungspflichtige Empfänger des Bürgergeldes
- Jugendliche in einer sogenannten Einstiegsqualifizierung und Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 Euro Arbeitsentgelt erhalten.
- Auszubildende, die ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung absolvieren, etwa in Jugend- und Bildungswerken der Arbeiterwohlfahrt.
- Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.
- Versicherte, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder während einer Eignungsübung für angehende Zeitsoldaten erhalten bleibt.
- Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten.
- Versicherte, die wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder ähnliche Entgeltersatzleistungen von der Unfallversicherung, einem Rehabilitationsträger oder aus der Kriegsopferversorgung erhalten.
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Darunter versteht man Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation für Menschen, die nach Krankheit oder Unfall wieder ins Berufsleben zurückkehren oder Arbeitslosigkeit vermeiden wollen.
- Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Anstalten und Einrichtungen, die für ihre Arbeit monatlich nicht mehr als 749 Euro (2025) Entgelt erhalten.
Haben Versicherte aus den genannten Personengruppen weitere beitragspflichtige Einnahmen, zum Beispiel Renten oder Versorgungsbezüge, gilt für diese Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.