Der Gesetzgeber legt zum 1. Januar eines Jahres den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz fest. Den weiteren Finanzbedarf decken die Kassen durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Der Zusatzbeitragssatz der TK bleibt mit 1,2 Prozent auch 2024 deutlich unter dem Durchschnitt.

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Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2024 den allgemeinen Beitragssatz auf 14,6 Prozent und den ermäßigten auf 14,0 Prozent festgesetzt. Den weiteren Finanzbedarf decken die Kassen durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, den sie von ihren Mitgliedern erheben.

Zusatzbeitragssatz der TK

Für das Jahr 2024 beträgt der TK-Zusatzbeitragssatz erneut bei 1,2 Prozent. Dies hat der TK-Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023 bekanntgegeben. Damit ergibt sich gegenüber 2023 keine Änderung.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe. Ein Expertengremium schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die der Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legt unter anderem nach Auswertung dieser Ergebnisse die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes fest. Für 2024 liegt er bei 1,7 Prozent (2023 = 1,6 Prozent).

Für wen gilt der der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz?

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für

  • versicherungspflichtige Empfänger des Bürgergeldes
  • Jugendliche in einer sogenannten Einstiegsqualifizierung und Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 Euro Arbeitsentgelt erhalten.
  • Auszubildende, die ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung absolvieren, etwa in Jugend- und Bildungswerken der Arbeiterwohlfahrt.
  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.
  • Versicherte, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder während einer Eignungsübung für angehende Zeitsoldaten erhalten bleibt.
  • Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten.
  • Versicherte, die wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder ähnliche Entgeltersatzleistungen von der Unfallversicherung, einem Rehabilitationsträger oder aus der Kriegsopferversorgung erhalten.
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Darunter versteht man Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation für Menschen, die nach Krankheit oder Unfall wieder ins Berufsleben zurückkehren oder Arbeitslosigkeit vermeiden wollen.
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Anstalten und Einrichtungen, die für ihre Arbeit monatlich nicht mehr als 707 Euro (2024) Entgelt erhalten.

Haben Versicherte aus den genannten Personengruppen weitere beitragspflichtige Einnahmen, zum Beispiel Renten oder Versorgungsbezüge, gilt für diese Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.