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Der Gesetzgeber legt zum 1. Januar eines Jahres den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz fest. Den weiteren Finanzbedarf decken die Kassen durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

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Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2025 den allgemeinen Beitragssatz auf 14,6 Prozent und den ermäßigten auf 14,0 Prozent festgesetzt. Hinzu kommen die individuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen.

TK-Zusatzbeitragssatz 2025

Der Zusatzbeitragssatz der TK liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 2,45 Prozent. Das hat der ehrenamtliche Verwaltungsrat der TK entschieden. 

Der allgemeine bzw. ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,6 beziehungsweise 14,0 Prozent. Daraus ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung bei der TK von 17,05 Prozent. 

Die TK liegt mit dem Zusatzbeitragssatz 2025 deutlich unter dem Durchschnitt, den die gesetzlichen Krankenkassen seit Januar 2025 erheben. Dieser liegt bei rund 2,9 Prozent. Denn die meisten Krankenkassen kommen mit dem gesetzlich festgelegten Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent nicht aus und liegen darüber. 

Hintergrund der Erhöhung

Die Ausgaben in der gesamten gesetzlichen Krankenversicherung sind stark gestiegen, besonders in den Bereichen Krankenhaus und Arzneimittel. Auch zahlreiche Gesetze haben in den vergangenen Jahren zu Ausgabensteigerungen geführt. Dies wirkt sich auf die Zusatzbeitragssätze aus.

Klar ist: Das Finanzdefizit in der gesetzlichen Krankenversicherung hat strukturelle Ursachen, gegen die die Politik trotz zahlreicher Forderungen nichts unternommen hat. Die TK setzt sich weiter dafür ein, dass die neue Regierung diese Probleme endlich angeht.

Gesetzlich festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe:

  • Im Jahr 2025 liegt er bei 2,5 Prozent
  • Im Jahr 2024 waren es 1,7 Prozent.

Hintergrundwissen: Ein Expertengremium schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die der Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legt unter anderem nach Auswertung dieser Ergebnisse die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes fest. 

Für wen gilt der der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz?

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für

  • versicherungspflichtige Empfänger des Bürgergeldes
  • Jugendliche in einer sogenannten Einstiegsqualifizierung und Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 Euro Arbeitsentgelt erhalten.
  • Auszubildende, die ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung absolvieren, etwa in Jugend- und Bildungswerken der Arbeiterwohlfahrt.
  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.
  • Versicherte, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder während einer Eignungsübung für angehende Zeitsoldaten erhalten bleibt.
  • Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten.
  • Versicherte, die wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder ähnliche Entgeltersatzleistungen von der Unfallversicherung, einem Rehabilitationsträger oder aus der Kriegsopferversorgung erhalten.
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Darunter versteht man Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation für Menschen, die nach Krankheit oder Unfall wieder ins Berufsleben zurückkehren oder Arbeitslosigkeit vermeiden wollen.
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Anstalten und Einrichtungen, die für ihre Arbeit monatlich nicht mehr als 749 Euro (2025) Entgelt erhalten.

Haben Versicherte aus den genannten Personengruppen weitere beitragspflichtige Einnahmen, zum Beispiel Renten oder Versorgungsbezüge, gilt für diese Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.