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Entgeltfortzahlung Arbeitgeber müssen Mitarbeitenden Entgeltfortzahlung (auch umgangssprachlich Lohnfortzahlung) leisten, wenn diese wegen Arbeitsunfähigkeit unverschuldet der Arbeit fernbleiben.
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Häufige Fragen zu Entgeltfortzahlung
Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie so krank ist, dass sie ihren aktuellen beruflichen Aufgaben nicht nachkommen kann oder sich die Krankheit verschlimmern würde, wenn sie weiter arbeiten würde.
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Ihre Beschäftigten haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - bis zu 6 Wochen ab dem 1. Tag der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 4 Wochen zuvor ununterbrochen versichert waren.
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Ja, auch im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt für befristete - z.B. kurzfristige - Beschäftigungen. Allerdings endet der Anspruch mit dem Ablauf der Befristung. 
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Wenn Sie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen neu einstellen, haben diese in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür springt in der Regel die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. 
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Ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber löst grundsätzlich eine erneute Wartezeit aus, sofern es sich nicht um einheitliches Arbeitsverhältnis handelt. 
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Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für sechs Wochen, das heißt 42 Kalendertage. Diese Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
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Erkranken Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit an einer weiteren Krankheit, die für sich allein betrachtet ebenfalls Arbeitsunfähigkeit auslöst, haben sie trotzdem nur Anspruch auf insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung. 
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Werden Beschäftigte wegen derselben Erkrankungen wiederholt arbeitsunfähig, haben sie erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es müssen dafür allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
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Da Sie als Arbeitgeber die Diagnose nicht kennen dürfen, können Sie selbst in der Regel nicht feststellen, ob die Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen. Diese Information erhalten Sie über den Datenaustausch Entgeltersatzleistung von der Krankenkasse.  
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Während der Entgeltfortzahlung sollen Ihre Mitarbeitenden das Bruttoentgelt erhalten, das sie ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Dazu gehören auch Sachbezüge. Veränderungen des Entgelts im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wirken sich ebenfalls auf die Höhe der Entgeltfortzahlung aus. 
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Mitarbeitende müssen Ihnen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wie etwa bei Vorerkrankungen oder in der Wartezeit zu Beginn einer Beschäftigung.
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Ja, eine Krankschreibung per Telefon ist seit dem 7. Dezember 2023 wieder möglich. Dafür müssen allerdings bestimmte Bedingungen vorliegen.
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Auch im Ausland haben Ihre Entsendeten bei Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Je nach Entsendeland ist der Prozess jedoch unterschiedlich. Wir fassen die unterschiedlichen Schritte für Sie zusammen. 
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Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für sechs Wochen, das heißt 42 Kalendertage. Diese Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
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Endet die Entgeltfortzahlung (EFZ), können die Mitarbeitenden von ihrer Krankenkasse Krankengeld erhalten. Sie als Arbeitgeber teilen der Kasse mit, wie viel Entgelt die erkrankte Person zuletzt erhalten hat. Aus diesen Angaben ermittelt die Krankenkasse die Höhe des Krankengeldes. 
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Beratungsblatt Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, müssen Sie als Arbeitgeber Entgelt grundsätzlich für bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, tritt zumeist die Krankenkasse mit Krankengeld ein. In welcher Höhe Sie wann das Entgelt fortzahlen müssen und was Sie sonst noch beachten sollten, haben wir in diesem Beratungsblatt zusammengefasst. Viele der dargestellten Grundsätze leiten sich nicht unmittelbar aus den Gesetzen ab, sondern aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG).
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