Die Umlageversicherungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und bei Mutterschaft sind Pflichtversicherungen. Es gelten jedoch unterschiedliche Regelungen:

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Umlage U1 (Krankheit) gilt für Unternehmen, die regelmäßig bis zu 30 Mitarbeitende beschäftigen. Ob das Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet ist, prüft es jährlich selbst und meldet die zu zahlenden Beiträge über den elektronischen Beitragsnachweis. Ob Sie als Arbeitgeber umlagepflichtig in der U1 sind, können Sie ganz leicht mit unserer Anwendung prüfen.

Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft

Die Umlage U2 (Mutterschaft) gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. 

Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge für beide Umlagen errechnet sich nach der Anzahl und dem Verdienst der Mitarbeitenden, die für die Umlage herangezogen werden müssen. Möchten Sie wissen, wie hoch Ihre Beiträge zur U1 und zur U2 sind? Das können Sie einfach mit unserem  Umlagerechner ermitteln.

Müssen auch Saisonarbeitskräfte in die Umlagepflicht eingerechnet werden?

Das hängt davon ab, wie lange die Person in Ihrem Betrieb eingesetzt wird: Ist die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften nämlich von Beginn an auf vier Wochen befristet, besteht für Arbeitgeber keine U1-Pflicht.

Bei der Umlage U2 wegen Mutterschaft ist das anders: Auch bei kurzfristigen Beschäftigten unter vier Wochen muss das Arbeitsentgelt in die U2 eingerechnet werden.

Saisonarbeitskräfte mit A1-Bescheinigung

Sofern Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland kommen und eine A1-Bescheinigung (Entsendebescheinigung) vorlegen, fallen sie aus der Umlagepflicht heraus. Denn dann sind sie über das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes abgesichert.

Das bedeutet aber auch: Im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft haben Ihre Beschäftigten einen Anspruch auf Geldleistungen im Heimatland - d. h. im Wohnstaat, in dem die A1-Bescheinigung ausgestellt wurde. 

Prüfen Sie daher am besten vor dem Einsatz, ob Ihre Saisonarbeitskraft in ihrem Heimatland eine Hauptbeschäftigung oder selbstständige Arbeit ausübt. 

Ausländische Flüchtlinge als Saisonarbeitskräfte

Je nach Aufenthaltsstatus können Sie geflüchtete Menschen als Saisonarbeitskräfte beschäftigen. Hierfür brauchen Sie eine Genehmigung der Ausländerbehörde und möglicherweise auch der Bundesagentur für Arbeit

Hilfreiche Infos zum Einstellen von Mitarbeitenden aus Drittstaaten finden Sie in unserem Artikel .

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