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Die Umlageversicherungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und bei Mutterschaft sind Pflichtversicherungen. Es gelten jedoch unterschiedliche Regelungen.

Müssen auch Saisonarbeitskräfte in die Umlagepflicht eingerechnet werden?

Das hängt davon ab, wie lange die Person in Ihrem Betrieb eingesetzt wird: Ist die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften von Beginn an auf 4 Wochen befristet, besteht für Arbeitgeber keine U1-Pflicht.

Bei der Umlage U2 wegen Mutterschaft ist das anders: Auch bei kurzfristigen Beschäftigten unter 4 Wochen muss das Arbeitsentgelt in die U2 eingerechnet werden.

Auf einen Blick - die verschiedenen Regelungen zur Umlage:
UmlageBesteht eine Umlagepflicht?
U1 (Krankheit)
  • Die Umlage U1 (Krankheit) betrifft vor allem Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitenden.
  • Ob Ihr Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet ist, müssen Sie jährlich selbst prüfen. Falls ja, melden Sie die zu zahlenden Beiträge über den elektronischen Beitragsnachweis.
  • Saisonkräfte zählen nur dann zur Umlagepflicht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen dauert. Kurzfristige Beschäftigungen unter 4 Wochen bleiben umlagefrei.
U2 (Mutterschaft)
  • Die U2 gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden und der Dauer der Beschäftigung. 

Beiträge berechnen - so geht's

Die Höhe der Beiträge für beide Umlagen berechnen Sie nach der Anzahl und dem Verdienst der Mitarbeitenden, die für die Umlage herangezogen werden müssen. 

Bei der exakten Beitragsberechnung hilft Ihnen unser praktischer Umlagerechner.  

Keine Umlagepflicht: Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland mit A1-Bescheinigung

Saisonkräfte mit einer A1-Bescheinigung aus dem EU-Ausland sind in der Regel über ihr Herkunftsland sozialversichert und von der deutschen Umlagepflicht (U1 und U2) befreit.

Das bedeutet: Im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft haben diese Saisonarbeitskräfte einen Anspruch auf Geldleistungen im Heimatland - d. h. im Wohnstaat, in dem die A1-Bescheinigung ausgestellt wurde. 

Prüfen Sie deshalb am besten vor dem Einsatz, ob Ihre Saisonarbeitskraft in ihrem Heimatland eine Hauptbeschäftigung oder selbstständige Arbeit ausübt. 

Besondere Fälle: Ausländische Flüchtlinge als Saisonarbeitskräfte

Für Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten oder mit Flüchtlingsstatus gelten besondere Regelungen. Arbeitgeber brauchen für die Beschäftigung dieser Saisonarbeitskräfte die Zustimmung der Ausländerbehörde und ggf. der Bundesagentur für Arbeit.

Hilfreiche Infos zum Einstellen von Mitarbeitenden aus Drittstaaten finden Sie in unserem Artikel:

Wir möchten Mitarbeitende aus einem Drittstaat - also außerhalb der EU und des EWR - einstellen. Was müssen wir beachten?

Haben Sie noch Fragen zur Berechnung? 

Zum Beispiel: 

  • Was ist mit rentenversicherungsfreien Beschäftigten?
  • Was ist mit Einmalzahlungen?
  • Und was müssen Sie bei Beschäftigten im Übergangsbereich (Midijob) beachten? 

Wir beantworten Ihnen alle Fragen gern, bevor Sie den Rechner starten: Hinweise zum Umlagerechner

Mehr zum Thema

  • Erstattungs- und Umlagesätze: Alle Erstattungs- und Umlagesätze der TK finden Sie in unserer Übersicht .
  • Entgeltfortzahlungsversicherung: Mehr Infos dazu finden Sie in unseren FAQ .