Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub und wird arbeitsunfähig, zählen diese Tage nach § 9 BUrlG  nicht zu den Urlaubstagen. Stattdessen gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ärztliches Attest auch im Urlaub

Dafür ist es aber nötig, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit per ärztlicher Bescheinigung nachweist. Verbringt er seinen Urlaub nicht zuhause, muss er sich am Urlaubsort ein Attest vom Arzt besorgen. Außerdem muss er den Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird und wo er sich gerade aufhält. So schnell wie möglich heißt per Telefon oder E-Mail. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Kehrt der Erkrankte nach Hause zurück, muss er auch dies schnellstmöglich dem Arbeitgeber und der Krankenkasse melden.

Übrigens: Nicht jede Erkrankung führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähig erkrankt heißt, dass die Krankheit den Arbeitnehmer daran hindert, seine spezifische Arbeit auszuüben. 

Tage dürfen nicht einfach angehängt werden

Die Krankheitstage darf der Arbeitnehmer nicht einfach an den Urlaub anhängen. Ist er wieder arbeitsfähig und der mit dem Arbeitgeber abgesprochene Urlaubszeitraum vorbei, muss er wieder zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber muss die entgangenen Urlaubstage zu passender Zeit nachgewähren. 

Krank vor der Abreise - antreten oder absagen?

Wird ein Arbeitnehmer vor Beginn des Urlaubs krank, muss er alles unterlassen, was seine Genesung gefährden würde. Würde ihn die geplante Urlaubsreise also daran hindern, wieder gesund zu werden, dürfte er sie eigentlich gar nicht antreten. Es kann aber auch sein, dass die Reise die Gesundheit eher fördert. Daher ist es ratsam, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Situation austauschen, damit keine Missverständnisse entstehen.

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