Grundregel: Krankheitstage sind keine Urlaubstage

Erkrankt eine beschäftigte Person im Urlaub und ist arbeitsunfähig, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage. Voraussetzung ist hierfür ein ärztliches Attest. 

Die rechtliche Grundlage bilden das Bundesurlaubsgesetz (§ 9 BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz .

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Erhalten Ihre Mitarbeitenden eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ziehen Sie die Tage nicht vom Urlaubsanspruch ab.

Was Ihre Mitarbeitenden tun müssen

Damit alles rechtssicher läuft, sollten Ihre Beschäftigten die

  • die Arbeitsunfähigkeit sofort melden,
  • dafür sorgen, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich dokumentiert ist (per eAU über die Krankenkasse).

So können Sie die Urlaubstage korrekt als Krankheitstage berücksichtigen und behalten den Überblick über Resturlaubsansprüche.

Krank im Urlaub im Ausland: Besondere Regeln

Erkranken Ihre Beschäftigten im Ausland, gelten besondere Melde- und Nachweispflichten - etwa zu Fristen, Nachweisen und der Information der Krankenkasse.

Mehr Infos finden Sie in unserem Artikel:

TK-Service Ausland

Arbeitsunfähig im Ausland - Melde- und Nachweispflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Für die Zeit der Krankheit haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ( § 3 EFZG ). Die dadurch entgangenen Urlaubstage werden ihnen sozusagen wieder gutgeschrieben.

Können Beschäftigte ihren Urlaub nach der Krankheit verlängern?

Beschäftigte können Krankheitstage im Urlaub nicht automatisch direkt hinten anhängen. Endet die Arbeitsunfähigkeit mit dem letzten Tag des genehmigten Urlaubs, müssen sie am nächsten Arbeitstag wieder im Betrieb sein.

Die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage bleiben aber erhalten - Sie als Arbeitgeber gewähren diesen Urlaub zu einem späteren, gemeinsam abgestimmten Zeitpunkt.

Langzeiterkrankung: Wann verfallen die Urlaubstage?

Können Beschäftigte wegen einer längeren Erkrankung ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum des Folgejahres nicht nehmen, bleiben die Urlaubsansprüche bestehen:
Sie verfallen erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. 

Damit setzt das Bundesarbeitsgericht die europarechtlichen Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten um.

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Mehr Infos, rechtliche Hintergründe und Tipps für die Arbeitspraxis finden Sie zu diesen Themen bei TK-Lex: