Krank im Urlaub - was rechtlich gilt
Wenn Beschäftigte im Urlaub erkranken, stellt sich schnell die Frage: Was passiert mit den Urlaubstagen? Die Antwort: Mit einem ärztlichen Nachweis bleiben die Urlaubstage erhalten. Hier finden Arbeitgeber weitere Infos.
Grundregel: Krankheitstage sind keine Urlaubstage
Erkrankt eine beschäftigte Person im Urlaub und ist arbeitsunfähig, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage. Voraussetzung ist hierfür ein ärztliches Attest.
Die rechtliche Grundlage bilden das Bundesurlaubsgesetz (§ 9 BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz .
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Erhalten Ihre Mitarbeitenden eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ziehen Sie die Tage nicht vom Urlaubsanspruch ab.
Mitarbeitende müssen die Arbeitsunfähigkeit sofort melden
Damit die Tage nicht auf den Urlaub angerechnet werden, müssen Ihre Beschäftigten
- Sie sofort über die Arbeitsunfähigkeit informieren
- und dafür sorgen, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einem Attest ärztlich nachgewiesen wird (innerhalb Deutschlands erfolgt die Krankschreibung ganz normal per eAU )
So können Sie die Urlaubstage korrekt als Krankheitstage berücksichtigen und behalten den Überblick über Resturlaubsansprüche.
Krank im Auslandsurlaub: Besondere Regeln
Erkranken Ihre Beschäftigten im Ausland, gilt ebenfalls: Sie müssen Sie als Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren.
Wichtig zu wissen: Das eAU-Verfahren gilt nicht im Ausland. Es gelten also weiterhin die entsprechenden Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber.
Infos zu den besonderen Melde- und Nachweispflichten - etwa zu Fristen, Nachweisen und der Information der Krankenkasse - finden Sie in unserem Artikel:
Entsendung ins Ausland
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Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für die Zeit der Krankheit haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ( § 3 EFZG ). Die dadurch entgangenen Urlaubstage werden den Beschäftigten sozusagen wieder gutgeschrieben.
Können Beschäftigte entgangene Urlaubstage hinten an den Urlaub anhängen?
Beschäftigte können Krankheitstage im Urlaub nicht automatisch im Anschluss hinten anhängen. Endet die Arbeitsunfähigkeit mit dem letzten Tag des genehmigten Urlaubs, müssen sie am nächsten Arbeitstag wieder im Betrieb sein, Das gilt natürlich nur, sofern Sie sich nicht gemeinsam darauf geeinigt haben, die Tage an die ursprüngliche Urlaubsdauer anzuhängen.
Die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage bleiben erhalten - Sie als Arbeitgeber gewähren diesen Urlaub zu einem gemeinsam abgestimmten Zeitpunkt.
Langzeiterkrankung: Wann verfallen die Urlaubstage?
Können Beschäftigte wegen einer längeren Erkrankung ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum des Folgejahres nicht nehmen, bleiben die Urlaubsansprüche bestehen. Sie verfallen erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Dürfen Beschäftigte in den Urlaub fahren, wenn sie vorher erkranken?
Auch das kommt häufiger vor: Ein Urlaub ist genehmigt und gebucht - und der oder die Beschäftigte wird noch vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig. Dürfen sie dann trotzdem ihre Urlaubsreise antreten oder können Sie im dem Fall verlangen, dass die Beschäftigten im Sinne einer schnellen Genesung darauf verzichten?
Hier gilt der Grundsatz, dass Beschäftigte während einer Krankschreibung alles unterlassen müssen, was ihre Genesung hindert. Es kommt also darauf an, ob die geplante Urlaubsreise einer Genesung entgegensteht oder ob sie möglicherweise sogar förderlich ist. Um sicherzugehen, lassen sich Beschäftigte vom Arzt oftmals schriftlich bescheinigen, dass die geplante Reise mit der Genesung vereinbar ist.
In einem solchen Fall ist es sinnvoll, dass Sie mit den betroffenen Beschäftigten das Gespräch suchen. So können Missverständnisse gar nicht erst entstehen. Denn da Sie den Grund der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht kennen, könnten sonst schnell Zweifel aufkommen, ob die Arbeitsunfähigkeit überhaupt gerechtfertigt ist.
Wo findet man weitere Infos?
Mehr Infos, rechtliche Hintergründe und Tipps für die Arbeitspraxis rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung finden Sie bei TK-Lex: