Abmeldegrund 34: Arbeitgeber müssen auf den richtigen Abmeldezeitraum achten
Wird eine Beschäftigung nach Krankengeldbezug nicht wieder aufgenommen, muss der Arbeitgeber eine Abmeldung zur Sozialversicherung abgeben. Hierfür verwendet er den besonderen Abgabegrund 34. Dabei kann es zu einem Fehler kommen: nämlich wenn ein falscher Zeitraum angegeben wird.
Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn sie ohne Entgelt weiterläuft - jedoch längstens für einen Monat.
Diese in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelte "Beschäftigungsfiktion" greift auch, wenn nach einem Krankengeldbezug das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zwar fortbesteht, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aber nicht wieder aufgenommen wird.
In diesen Fällen müssen Arbeitgeber in der erforderlichen Abmeldung die einmonatige "fiktive" Beschäftigungszeit melden - mit dem besonderen Abgabegrund 34.
Der Abmeldegrund 34 steht für "Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung aufgrund einer Unterbrechung von länger als einem Monat".
Beispiel: Wie kann man sich das konkret vorstellen?
Dazu ein Praxisbeispiel:
Ein Beschäftigter bezieht Krankengeld vom 1. November 2024 bis 31. März 2025. Ab dem 1. April 2025 nimmt er die Beschäftigung nicht wieder auf. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Mai 2025.
Was muss der Arbeitgeber nun tun?
- Der Arbeitgeber erstellt eine Abmeldung mit Grund 34 und dem Meldezeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025.
- Als Arbeitsentgelt gibt er 0,00 Euro an.
- Für den Monat April 2025 muss er 30 Sozialversicherungstage berücksichtigen.
- Bei einer späteren Einmalzahlung aus Anlass des Beschäftigungsendes fallen im Rahmen der SV-Luft Sozialversicherungsbeiträge an.
- Wichtig ist auch die Umschlüsselung im Entgeltabrechnungsprogramm von Krankengeldbezug auf den neuen Grund der Nichtzahlung von Arbeitsentgelt, damit entsprechende Sozialversicherungstage gebildet und berücksichtigt werden.
Abmeldegrund 34 gilt auch für andere Entgeltersatzleistungen
Neben dem Krankengeld gibt es weitere Entgeltersatzleistungen, die eine Abmeldung mit Grund 34 erforderlich machen, sofern die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unterbrochen und danach nicht wieder aufgenommen wird. Hierzu gehören beispielsweise:
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Elterngeld
- Elternzeit
Fehlerquelle: Zeitraum in den Abmeldungen
Bei diesen speziellen Abmeldungen kann es zu Fehlern bei der Angabe des Zeitraums kommen.
Das ist der Fall, wenn Arbeitgeber in der Abmeldung mit GD 34 und Arbeitsentgelt 0,00 Euro nicht nur die einmonatige "fiktive" Beschäftigungszeit angeben, sondern den gesamten Beschäftigungszeitraum des laufenden Kalenderjahres. Im oben genannten Beispiel wäre dies fälschlicherweise: 01.01.2025 bis 30.04.2025.
Wie können diese Fehler entstehen?
Die fehlerhaften Zeitraumangaben in den Abmeldungen entstehen möglicherweise, weil es Sachverhalte gibt, in denen Arbeitgeber zu Recht den gesamten Beschäftigungszeitraum des laufenden Kalenderjahres angeben müssen.
Beispiel unbezahlter Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis
Da die Beschäftigungsfiktion die versicherungspflichtige Beschäftigung für einen Monat fortbestehen lässt, sind durchgängig Sozialversicherungstage anzusetzen. Dann ist auch eine durchgängige Meldung zu erstellen.
Auch dazu ein Praxisbeispiel:
Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin beginnt am 1. Januar 2025. Vom 10. Juni bis 31. August 2025 nimmt sie unbezahlten Urlaub. Ab dem 1. September 2025 nimmt die Arbeitnehmerin ihre Beschäftigung wieder auf.
Der unbezahlte Urlaub überschreitet einen Zeitmonat. Dadurch endet die versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Zeitmonat, nämlich am 9. Juli 2025. Am 1. September 2025 beginnt die Beschäftigung erneut.
Was muss der Arbeitgeber nun tun?
- Er erstellt eine Abmeldung mit Grund 34 und dem Meldezeitraum 01.01.2025 bis 09.07.2025.
- Zum 01.09.2025 gibt er eine Neuanmeldung mit dem Abgabegrund 13 ab.
- Später folgt die Jahresmeldung mit dem Meldezeitraum 01.09.2025 bis 31.12.2025 und dem Abgabegrund 50.
Fehlerhafte Meldungen verursachen Klärungsaufwand
Fehlerhafte Angaben in den Abmeldungen führen zu Mehraufwand. Denn die Krankenkassen melden ebenfalls den Zeitraum des Krankengeldbezugs. Folglich überschneidet sich der Meldezeitraum des Arbeitgebers mit der Meldung der Krankenkasse zum Krankengeldbezug. Die fehlerhaften Meldungen werden bei den Datenannahmestellen der Krankenkassen abgewiesen (siehe Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 17./18.09.2013).