Ab 2026: Neuerungen im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen
Beim Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) werden zum Jahreswechsel 2025/2026 einige Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen. Hier finden Sie mehr dazu.
Entgeltbescheinigung ab dem ersten Arbeitstag
Bisher war es ausgeschlossen, Entgeltbescheinigungen wegen einer Arbeitsunfähigkeit (AU) oder wegen des Beginns einer Schutzfrist ab dem ersten Arbeitstag elektronisch zu übermitteln.
Das wird ab 2026 möglich sein. Für die manuelle Übermittlung können Sie dann eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal nutzen, da für Bescheinigungen ab dem ersten Arbeitstag noch keine abgerechneten Entgeltdaten im Entgeltabrechnungssystem vorliegen.
Rechtskreistrennung in Entgeltbescheinigung fällt weg
Das ist neu ab 2026:
Ab dem 1. Januar 2026 entfällt im DTA EEL die Angabe des Rechtskreises bei diesen Meldegründen:
- 11 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- 12 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- 31 = Entgeltbescheinigung BA-Übergangsgeld
Wichtig: Den Rechtskreis geben Sie nur an, wenn Sie Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2024 bescheinigen.
Warum ist das Feld Rechtskreis trotzdem weiterhin vorhanden?
Das liegt an der Verjährung: Da Leistungsansprüche von Versicherten erst 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie entstanden sind, muss die Angabe des Rechtskreises im Rahmen des DTA EEL für Fälle bis einschließlich 31. Dezember 2024 auch weiterhin möglich sein. Nach dem 31. Dezember 2028 dürften die letzten Ansprüche verjährt sein.
Stornierungen
Das ist neu ab 2026:
Wenn Sie eine bereits abgesetzte Meldung stornieren müssen, verwenden Sie dafür ab 1. Januar 2026 den Datensatz Leistungswesen (DSLW) mit dem neuen Abgabegrund "88" und dem "Datenbaustein Stornierungsdaten".
Wann müssen Meldungen storniert werden?
Meldungen des Arbeitgebers oder der Sozialversicherungsträger (SV-Träger) werden storniert, wenn sie
- nicht abzugeben waren,
- an einen unzuständigen Arbeitgeber oder SV-Träger ergangen sind oder
- unzutreffende Angaben enthielten.
Wie schnell müssen Meldungen storniert werden?
Die Datensätze müssen unverzüglich zu dem Zeitpunkt storniert werden, an dem die Datensätze als fehlerhaft erkannt wurden.
Außerdem gilt der Grundsatz: Stornierungen und Neumeldungen führen Sie aus, wenn Ihnen die Krankenkasse den Meldegrund "66 - falscher Abgabegrund" übermittelt.
Was ist, wenn sich Entgeltdaten rückwirkend ändern?
Ändern sich Entgeltdaten nachträglich, die zum Zeitpunkt der Meldung korrekt waren (zum Beispiel durch rückwirkende Tariferhöhungen), so dürfen diese Änderungen grundsätzlich nicht automatisiert zu einer Stornierung und Neuabgabe der Mitteilung führen.
Müssen auch alte Meldungen storniert werden?
Nein, Sie müssen Meldungen nur im Rahmen der Verjährungsfristen stornieren. Ist die Verjährungsfrist von 4 Jahren überschritten, ist keine Stornierung und Neumeldung mehr notwendig.
Die EEL wurde nicht geleistet - trotzdem Stornierung nötig?
Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keine Entgeltersatzleistung in Anspruch genommen, müssen Sie die abgegebene Meldung nicht stornieren.
Ende der Entgeltersatzleistung wird aktiv übermittelt
Das ist neu ab 2026:
Ab dem 1. Januar 2026 wird das Ende der Entgeltersatzleistung mit dem Meldegrund "62" (Ende der Entgeltersatzleistung) aktiv übermittelt. Die Übermittlung läuft unabhängig vom Leistungsträger und gilt damit auch für Krankengeld, Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld usw. So können Arbeitgeber insbesondere bei Krankengeld auf den Abruf von eAU-Daten verzichten.
Können Arbeitgeber weiterhin das Ende der EEL abrufen?
Ja, als Arbeitgeber können Sie weiterhin das Ende der EEL aktiv abrufen (Meldegrund "42"). Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie keine Antwort vom Leistungsträger erhalten, kein Leistungsanspruch besteht oder fehlende Mitwirkung vorliegt.
Neuer Rückmeldegrund: Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person
Ein SV-Träger meldet die neue Rückmeldung "67 - Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person" an den Arbeitgeber zurück, wenn ihm die Person nicht bekannt ist.
Die Krankenkasse verwendet den Meldegrund außerdem, wenn sie nicht zuständig ist. Das ist der Fall,
- wenn für den Leistungszeitraum keine Mitgliedschaft oder Versicherung bestand oder besteht
- und wenn bereits eine Information über den Krankenkassenwechsel oder über eine Beendigung wegen einer privaten Versicherung oder wegen des Verzugs ins Ausland vorliegt.
Liegt der Krankenkasse keine der genannten Informationen vor, erfolgt die Rückmeldung erst nach abschließender Prüfung des Versicherungsfalles.
Weitere Anpassungen
Darüber hinaus werden technische Anpassungen durchgeführt:
- Erforderliche Anpassungen aufgrund Änderungen bei Fehlgeburten im Mutterschutzrecht
- Abgabe einer Bescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld bei gesetzlich versicherten geringfügig Beschäftigten
- Ergänzung, da § 45 Absatz 1a SGB V einen neuen Anspruch auf Freistellung bei stationärer Mitaufnahme vorsieht
- Einführung einer neuen Datensatz-ID in Form einer UUID; Einführung einer Referenz-ID für Rückmeldungen sowie einer Datensatz-IDUrsprungsmeldung bei Stornierungen.