Melden sich Beschäftigte krank, für die zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (AU) ein Beschäftigungsverhältnis besteht, können Arbeitgeber die AU-Daten bei der TK anfragen. Dafür verwenden Sie entweder ein systemgeprüftes Programm (z.B. Ihr Entgeltabrechnungsprogramm) oder Sie nutzen eine Ausfüllhilfe wie sv.net.
Weitere Details
Ab dem 1. Januar 2023 ist der AU-Daten-Abruf bei den Krankenkassen verpflichtend.
Weitere Informationen zum AU-Daten-Abruf der Arbeitgeber finden Sie in unserem Artikel und auf der Seite des GKV-Spitzenverbands unter "Arbeitgeberverfahren eAU".
Erklärfilm: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)