Melden sich Beschäftigte krank, für die zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (AU) ein Beschäftigungsverhältnis besteht, können Arbeitgeber die AU-Daten bei der TK anfragen. Dafür verwenden Sie entweder ein systemgeprüftes Programm (z.B. Ihr Entgeltabrechnungsprogramm) oder Sie nutzen eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal.

Weitere Details

Ab dem 1. Januar 2023 ist der AU-Daten-Abruf bei den Krankenkassen verpflichtend.

Weitere Informationen zum AU-Daten-Abruf der Arbeitgeber finden Sie in unserem Artikel und auf der Seite des GKV-Spitzenverbands unter "Arbeitgeberverfahren eAU".

Erklär­film: Die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU)

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