Auch Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung arbeitsunfähig erkranken, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt für befristete - zum Beispiel kurzfristige - Beschäftigungen. Allerdings endet der Anspruch mit dem Ablauf der Befristung. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.