Praxishilfe kurzfristige Beschäftigung: Prüfung der Berufsmäßigkeit
Ob eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird oder nicht, ist wichtig für die korrekte Einschätzung. Sobald sie berufsmäßig ausgeübt wird, kann sie nicht mehr sozialversicherungsfrei sein. Einzige Ausnahme: wenn sie unterhalb der Minijobgrenze liegt. Hier finden Sie die wichtigsten Kriterien zur richtigen Einordnung.
Ein sozialversicherungsfreier kurzfristiger Job liegt vor, wenn die Beschäftigung auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist und wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Hinweis: Bei kurzfristigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft wurden die Zeitgrenzen ausgeweitet. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:
Das bedeutet berufsmäßig
Von einer Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die kurzfristige Beschäftigung dazu dient, grundlegend den Lebensunterhalt der beschäftigten Person zu sichern. Sie wird auch vorausgesetzt, wenn jemand zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält.
Auch die Minijobgrenze spielt eine Rolle
Beträgt das Entgelt jedoch maximal 603 Euro im Monat und liegt damit unter der Geringfügigkeitsgrenze, handelt es sich in jedem Fall um einen Minijob - egal wie lange die Beschäftigung dauert.
So gehen Sie bei der Prüfung vor
1. Schritt: Sie prüfen zunächst, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
Dafür rechnen Sie die Beschäftigungsdauer samt Vorbeschäftigungszeiten im Kalenderjahr zusammen und prüfen, ob sie maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage beträgt (Landwirtschaft: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage).
2. Schritt: Nun prüfen Sie, ob es sich um einen Minijob handelt: Liegt das Entgelt über oder unter der Minijobgrenze von 603 Euro monatlich?
Dafür erstellen Sie eine Prognose für den gesamten Beschäftigungszeitraum. Bei einer Rahmenvereinbarung, die mehrere Beschäftigungszeiträume umfasst, müssen Sie auch berücksichtigen:
- die zu erwartenden Arbeitsentgelte aus allen Kalendermonaten, in denen sie gezahlt werden.
- das Entgelt aus einer parallel laufenden kurzfristigen Beschäftigung.
Stellen Sie nun fest, dass das Entgelt, das mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, im Schnitt monatlich mehr als 603 Euro beträgt, handelt es sich nicht um einen Minijob.
3. Schritt: Dann folgt als nächstes die Prüfung der Berufsmäßigkeit.
Die Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie dem Lebensunterhalt dient, also nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Tipp: Zur Orientierung können Sie sich an die aktuelle Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien halten.
Sie prüfen die Berufsmäßigkeit anhand von Indizien. In bestimmten Fällen können Sie davon ausgehen, dass eine Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht vorliegt:
Berufsmäßigkeit liegt nicht vor: Wird eine kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zu einem versicherungspflichtigen (Haupt-)Job ausgeübt, geht man davon aus, dass sie nicht berufsmäßig ist.
Berufsmäßigkeit liegt vor: Eine Berufsmäßigkeit wird hingegen unterstellt, wenn beispielsweise
- jemand Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält,
- der oder die Beschäftigte während des Erziehungsurlaubs oder eines unbezahlten Urlaubs kurzfristig arbeitet,
- ein Schulabgänger einen befristeten Job annimmt und auch danach erwerbstätig sein will.
Praktische Arbeitshilfen für Arbeitgeber
- Unsere Arbeitshilfe hilft dabei, den sozialversicherungsrechtlichen Status einer kurzfristigen Beschäftigung richtig einzuschätzen.
- Unsere Checkliste zeigt auf, was Sie bei der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten beachten müssen und welche Unterlagen Sie benötigen - und zwar aus lohnsteuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Sicht.