Wenn die kurzfristige Beschäftigung dazu dient, grundlegend den Lebensunterhalt des Beschäftigten zu sichern, gilt sie als berufsmäßig ausgeübt.

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Dass eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, wird auch unterstellt, wenn 

  • jemand Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält, 
  • der oder die Beschäftigte während des Erziehungsurlaubs oder eines unbezahlten Urlaubs kurzfristig arbeitet und wenn 
  • ein Schulabgänger einen befristeten Job annimmt und auch danach erwerbstätig sein will.

Arbeitnehmer, auf die eines der genannten Ausschlusskriterien zutrifft, kommen für eine kurzfristige Beschäftigung zwar nicht infrage, sie können jedoch in einem Minijob beschäftigt werden - dort gelten diese Einschränkungen nicht.