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Im Vergleich zur letzten Fassung der Richtlinien vom 14. Dezember 2023 wurden einige Neuerungen in die aktuelle Fassung aufgenommen:

Mindestlohn und Minijobgrenze

  • Zum 1. Januar 2026 ist der Mindestlohn ab 13,90 Euro pro Stunde gestiegen - und damit auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro pro Monat.
  • Zum 1. Januar 2027 wird der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde angehoben - und damit auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 633 Euro pro Monat.

Kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft

Wenn landwirtschaftliche Betriebe kurzfristig Beschäftigte einstellen, gelten ab 2026 erweiterte Zeitgrenzen pro Kalenderjahr:

  • Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Zeitgrenze von 90 Arbeitstagen oder 15 Wochen pro Kalenderjahr
  • Für kurzfristige Beschäftigungen in allen anderen Betrieben gilt weiterhin die bekannte Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen oder 3 Monate pro Kalenderjahr.

Ab Sommer 2026: Befreiung von der Rentenversicherung kann wieder aufgehoben werden

Ab dem 01.07.2026 wird können geringfügig Beschäftigte eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben. Sie sind dann wieder rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, sie zahlen wieder den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung.

Die Aufhebung gilt für zukünftige Abrechnungszeiträume. Das heißt, sie kann nicht für vorherige Monate oder Jahre geltend gemacht werden.
Wenn geringfügig Beschäftigte wieder rentenversicherungspflichtig werden möchten, stellen sie einen Antrag beim Arbeitgeber. Dieser dokumentiert den Eingang des Antrags in den Entgeltunterlagen und meldet die Aufhebung der Befreiung der Minijob-Zentrale. 

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen steigen

  • Die Übungsleiterpauschale steigt 2026 auf 3.300 Euro
  • Die Ehrenamtspauschalen steigt 2026 auf 960 Euro.

Ab wann gelten die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien?

Die Fassung vom 5. Januar 2026 ersetzt die Fassung vom 14. Dezember 2023. Sie gilt grundsätzlich seit dem 1. Januar 2026. Die Möglichkeit zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht tritt abweichend erst ab dem 1. Juli 2026 in Kraft.

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