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Minijobs mit Verdienstgrenze sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen, in denen Arbeitnehmer durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen dürfen. Diese Jobs sind nicht sozialversicherungspflichtig. Deswegen verdienen sich auch viele Rentner über Minijobs etwas zu ihrer Rente hinzu. Allerdings gibt es einiges zu beachten, wenn Sie Rentner geringfügig beschäftigen:

Rentenversicherungsbeiträge bei Altersvollrentnern

Wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sind Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Sie müssen also keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung (RV) zahlen. Altersvollrentner können sich somit auch nicht über ihren Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, weil sie ohnehin rentenversicherungsfrei sind. 

Die Befreiung von den RV-Beiträgen betrifft aber nur den Altersvollrentner selbst. Arbeitgeber müssen weiterhin ihren Beitragsanteil zahlen. Die Beitragsbelastung für Minijobber beträgt für den Arbeitgeber also immer 15 Prozent. Das gilt unabhängig davon, ob der Minijobber rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig ist. 

Meldung bei der Minijob-Zentrale

Altersvollrentner melden Arbeitgeber der Minijob-Zentrale also von Beginn an mit dem Beitragsgruppenschlüssel "5" in der RV.

Was ist zu beachten, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist?

Altersrentner, die nur eine Teilrente beziehen, sind im Minijob rentenversicherungspflichtig. Sie müssen bei dem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag stellen, wenn sie ihren Eigenanteil nicht zahlen möchten.

Auch möglich: freiwillige Rentenversicherungsbeiträge 

Wenn Altersvollrentner die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bis zum Pflichtbeitrag aufstocken. Das hat den Vorteil, dass sie so auch ihre Rente erhöhen können. Der Rentner zahlt dann seinen Eigenanteil von 3,6 Prozent. 

Damit wirkt sich auch der vom Arbeitgeber gezahlte Beitragsanteil rentensteigernd aus. Die in einem Kalenderjahr gezahlten Pflichtbeiträge werden bereits mit der nächsten Rentenanpassung zum 1. Juli des Folgejahres bei der Rentenzahlung berücksichtigt. 

Die Verzichtserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber. 

Wichtig zu wissen: Hat der Rentner in seinem Minijob bereits von seinem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht (vor Erreichen der Regelaltersgrenze), kann er nicht mehr auf die Befreiung verzichten.

Rentner falsch gemeldet: Nachträgliche Korrektur überzahlter Beiträge

Es kann passieren, dass ein Arbeitgeber einen Altersvollrentner im Minijob versehentlich als rentenversicherungspflichtig beurteilt und mit dem Beitragsgruppenschlüssel "1" in der RV anmeldet und abrechnet. Dann besteht ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beitragsanteile. Dieser Betrag steht allerdings ausschließlich dem beschäftigten Rentner zu, da er diese getragen hat.

In so einem Fall ist eine Verrechnung möglich: Arbeitgeber können die Zahlung mit der nächstmöglichen Entgeltabrechnung korrigieren und überzahlte Beiträge im Rahmen des Betragsnachweis-Verfahrens mit der Minijob-Zentrale verrechnen. 

Verrechnung innerhalb einer 2-Jahres-Frist möglich

Voraussetzung für die Verrechnung der überzahlten Beiträge mit der laufenden Beitragszahlung ist, dass der Zeitraum, für den die Beiträge überzahlt worden sind, nicht länger als 24 Monate zurückliegt. 

Bei länger zurückliegenden Zeiträumen kann nur noch die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge bei der Minijob-Zentrale beantragt werden. 

Die Meldungen zur Sozialversicherung müssen außerdem rückwirkend ab Altersvollrentenbeginn auf die RV-Beitragsgruppe "5" korrigiert werden.