Anschlussverbot soll aufgehoben werden: Rentner leichter weiterbeschäftigen
Das sogenannte Rentenpaket 2025 enthält Neuregelungen rund um die Rente. Wichtig für Arbeitgeber: Eine Regelung betrifft das Anschlussverbot. Dadurch soll die befristete Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern beim vorherigen Arbeitgeber erleichtert werden.
Das Gesetzvorhaben heißt korrekt "Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten" und enthält diverse Regelungen zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Gleichstellung von Kindererziehungszeiten.
Darüber hinaus enthält es die geplante Aufhebung des Anschlussverbots. So soll es für Arbeitgeber künftig leichter werden, ältere Beschäftigte über den Renteneintritt hinaus im Unternehmen zu halten.
Denn nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist dies aktuell nicht so einfach möglich: Wenn jemand bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, kann der Arbeitgeber diese Person nicht einfach erneut befristet einstellen. Zumindest nicht ohne sachlichen Grund.
Sachgrundlose Befristung - was gilt laut Gesetz?
Grundsätzlich gilt: Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag für die Dauer von bis zu 2 Jahren ohne sachlichen Grund befristen. Innerhalb dieses 2-Jahres-Zeitraums darf er den befristeten Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängern. Per Tarifverträge können abweichende Regelungen zur Anzahl der Verlängerungen oder zur Höchstdauer der Befristung festgelegt werden.
Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt. Damit ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ausgeschlossen, wenn die beschäftigte Person schon einmal bei demselben Arbeitgeber unbefristet oder befristet beschäftigt war. Dieses sogenannte Anschlussverbot ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform (BVerfG, Beschluss v. 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) und dient dem Schutz der Beschäftigten.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber bedeutet das aktuell: Sie können Rentner nur sachgrundlos befristet einstellen, wenn diese bisher nicht im Unternehmen gearbeitet haben.
Wenn sie ihre Beschäftigten über den Renteneintritt hinaus bei sich behalten wollen, müssen sie diese entweder mit Sachgrund befristen oder unbefristet beschäftigen. Eine sachgrundlose befristete Weiterbeschäftigung ist nicht erlaubt.
Wieso soll das Anschlussverbot ab Renteneintritt aufgehoben werden?
Mit der Neuregelung sollen Anreize geschaffen werden, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Arbeitgeber sollen - neben den schon bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten - zukünftig auch die Möglichkeit bekommen, ältere Beschäftigte über eine sachgrundlose Befristung im Unternehmen zu halten.
Wann soll das Gesetzpaket in Kraft treten?
Der "Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten" wurde im Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch 2025 abgeschlossen sein, damit das Gesetzpaket ab 2026 in Kraft treten kann. Über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie sich auf der Seite des BMAS informieren.