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Die Unabhängige Mindestlohnkommission berät sich alle 2 Jahre und schlägt dann der Bundesregierung die neuen Mindestlohnwerte vor. Dabei orientiert sich die Kommission an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland. Die Bundesregierung prüft den Vorschlag und macht ihn in der Regel per Verordnung verbindlich. 

Am 29. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn ab 2026 in 2 Stufen erhöht wird:

  • Ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro
  • Ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro 

Das wird auch Auswirkungen auf Minijobs und Jobs im Übergangsbereich haben, denn deren Verdienstgrenzen passen sich automatisch an den Mindestlohn an:

  • Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt 2026 auf 603 Euro pro Monat (2025: 556 Euro).
  • Der Übergangsbereich (für sogenannte Midijobs) liegt 2026 zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro (2025: 556,01 Euro bis 2.000 Euro).

Übrigens: Wer weniger als den Mindestlohn zahlt, dem drohen nicht nur bis zu 500.000 Euro Bußgeld, sondern auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Was ist, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?

Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dabei gilt das sogenannte Entstehungsprinzip: Es kommt nicht auf die tatsächliche Zahlung an, sondern auf den Entgeltanspruch der Beschäftigten.

Liegt also eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, müssen Arbeitgeber entsprechende Ummeldungen im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ( DEÜV ) erstellen. 

Mindestlohnrechner & Co.

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie Arbeitshilfen wie einen Mindestlohn-Rechner, Hinweise zur Arbeitszeiterfassung bei Minijobbern oder Infomaterialien für Arbeitgeber.

Mehr zu Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs) finden Sie in unseren FAQ.

Unser Online-Lexikon TK-Lex bietet Ihnen umfangreiche Informationen: