Arbeitet ein Mitarbeiter gleichzeitig in mehreren Unternehmen, fallen grundsätzlich für alle seine Beschäftigungen Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Mitarbeiter neben seiner Hauptbeschäftigung einer einzigen geringfügigen Beschäftigung nachgeht. 

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Hat der Mitarbeiter neben seiner Hauptbeschäftigung nur eine geringfügige Beschäftigung, bleibt diese versicherungsfrei. Das heißt, Sie müssen die geringfügige Beschäftigung nicht zur Hauptbeschäftigung hinzurechnen.

In unserem Beratungsblatt Mehrfachbeschäftigung (PDF, 181 kB) haben wir zusammengestellt, was Sie bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung beachten sollten. Zum Beispiel, wann eine Beschäftigung versicherungsfrei ist, wann die Versicherungspflicht beginnt und endet und wie die Beiträge berechnet werden.