Minijobs, die innerhalb eines Kalendermonats aufeinander folgen, sind bei der Prüfung der Entgeltgrenze unabhängig voneinander zu beurteilen. Es gibt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

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Seit dem 1. Oktober 2022 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 520 Euro monatlich. Vorher betrug sie 450 Euro.

Die ausschlaggebende Grenze für Minijobs liegt bei 520 Euro monatlich. Sie gilt nicht nur für den klassischen 520-Euro-Minijob, sondern auch für die Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Minijobs. 

Die Arbeitsentgeltgrenze von 520 Euro ist ein Monatswert. Dieser wird auch dann zugrunde gelegt, wenn die Beschäftigung nicht den gesamten Kalendermonat dauert. So kann auch bei einem einzigen Beschäftigungstag, der mit 520 Euro vergütet wird, ein 520-Euro-Minijob oder ein kurzfristiger Minijob vorliegen.

Wie müssen Arbeitgeber vorgehen, wenn mehrere Minijobs vorliegen? Wir haben verschiedene Konstellationen zusammengestellt.

1. Mehrere Minijobs werden nebeneinander ausgeübt

Es gilt der Grundsatz, dass nur Beschäftigungen derselben Art zusammenzurechnen sind. Ein Beschäftigter kann deshalb einen 520-Euro-Minijob neben einem kurzfristigen Minijob ausüben. 

Für die Prüfung der Einhaltung der Entgeltgrenze beziehungsweise der Berufsmäßigkeit sind damit auch nur die Arbeitsentgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter 520-Euro- oder kurzfristiger Minijobs zusammenzurechnen.

2. Mehrere Minijobs folgen innerhalb eines Kalendermonats aufeinander

Sofern ein Minijob im Laufe eines Kalendermonats endet und anschließend bei einem anderen Arbeitgeber erneut ein Minijob aufgenommen wird, erfolgt für diesen Kalendermonat grundsätzlich keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte.

3. Mehrere Minijobs werden ausschließlich im selben Kalendermonat nacheinander ausgeübt

Wenn mehrere 520-Euro- oder mehrere kurzfristige Minijobs aufeinander folgen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, wird vom üblichen Grundsatz abgewichen (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021). Dies ist auch der Fall, wenn diese Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.

In diesen Fällen rechnet man das Entgelt der Minijobs zusammen. Überschreitet die Summe die Grenze von 520 Euro, ist der später aufgenommene Job kein 520-Euro-Minijob beziehungsweise kein kurzfristiger Minijob.

Gleiches gilt für den zuerst aufgenommenen Minijob, wenn bereits zu seinem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat ein weiterer befristeter Minijob folgen soll, mit dem die Entgeltgrenze überschritten wird.