Minijobs, die innerhalb eines Kalendermonats aufeinander folgen, sind bei der Prüfung der Entgeltgrenze unabhängig voneinander zu beurteilen. Es gibt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz.
Weitere Details
Die ausschlaggebende Grenze für Minijobs liegt bei 556 Euro monatlich. Sie gilt nicht nur für den klassischen 556-Euro-Minijob, sondern auch für die Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Minijobs.
Die Arbeitsentgeltgrenze von 556 Euro ist ein Monatswert. Dieser wird auch dann zugrunde gelegt, wenn die Beschäftigung nicht den gesamten Kalendermonat dauert. So kann auch bei einem einzigen Beschäftigungstag, der mit 556 Euro vergütet wird, ein 556-Euro-Minijob oder ein kurzfristiger Minijob vorliegen.
Wie müssen Arbeitgeber vorgehen, wenn mehrere Minijobs vorliegen? Wir haben verschiedene Konstellationen zusammengestellt.
1. Mehrere Minijobs werden nebeneinander ausgeübt
Es gilt der Grundsatz, dass nur Beschäftigungen derselben Art zusammenzurechnen sind. Ein Beschäftigter kann deshalb einen 556-Euro-Minijob neben einem kurzfristigen Minijob ausüben.
Für die Prüfung der Einhaltung der Entgeltgrenze beziehungsweise der Berufsmäßigkeit sind damit auch nur die Arbeitsentgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter 556-Euro- oder kurzfristiger Minijobs zusammenzurechnen.
2. Mehrere Minijobs folgen innerhalb eines Kalendermonats aufeinander
Sofern ein Minijob im Laufe eines Kalendermonats endet und anschließend bei einem anderen Arbeitgeber erneut ein Minijob aufgenommen wird, erfolgt für diesen Kalendermonat grundsätzlich keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte.
3. Mehrere Minijobs werden ausschließlich im selben Kalendermonat nacheinander ausgeübt
Wenn mehrere 556-Euro-Minijobs oder mehrere kurzfristige Minijobs aufeinander folgen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, wird vom üblichen Grundsatz abgewichen. Dies ist auch der Fall, wenn diese Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.
In diesen Fällen rechnet man das Entgelt der Minijobs zusammen. Überschreitet die Summe die Grenze von 556 Euro, ist der später aufgenommene Job kein 556-Euro-Minijob beziehungsweise kein kurzfristiger Minijob.
Gleiches gilt für den zuerst aufgenommenen Minijob, wenn bereits zu seinem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat ein weiterer befristeter Minijob folgen soll, mit dem die Entgeltgrenze überschritten wird.