Minijobs, die innerhalb eines Kalendermonats aufeinander folgen, sind bei der Prüfung der Entgeltgrenze unabhängig voneinander zu beurteilen. Es gibt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

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Die ausschlaggebende Grenze für Minijobs liegt bei 538 Euro (2023: 520 Euro) monatlich. Sie gilt nicht nur für den klassischen 538-Euro-Minijob, sondern auch für die Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Minijobs. 

Die Arbeitsentgeltgrenze von 538 Euro ist ein Monatswert. Dieser wird auch dann zugrunde gelegt, wenn die Beschäftigung nicht den gesamten Kalendermonat dauert. So kann auch bei einem einzigen Beschäftigungstag, der mit 538 Euro vergütet wird, ein 538-Euro-Minijob oder ein kurzfristiger Minijob vorliegen.

Wie müssen Arbeitgeber vorgehen, wenn mehrere Minijobs vorliegen? Wir haben verschiedene Konstellationen zusammengestellt.

1. Mehrere Minijobs werden nebeneinander ausgeübt

Es gilt der Grundsatz, dass nur Beschäftigungen derselben Art zusammenzurechnen sind. Ein Beschäftigter kann deshalb einen 538-Euro-Minijob neben einem kurzfristigen Minijob ausüben. 

Für die Prüfung der Einhaltung der Entgeltgrenze beziehungsweise der Berufsmäßigkeit sind damit auch nur die Arbeitsentgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter 538-Euro- oder kurzfristiger Minijobs zusammenzurechnen.

2. Mehrere Minijobs folgen innerhalb eines Kalendermonats aufeinander

Sofern ein Minijob im Laufe eines Kalendermonats endet und anschließend bei einem anderen Arbeitgeber erneut ein Minijob aufgenommen wird, erfolgt für diesen Kalendermonat grundsätzlich keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte.

3. Mehrere Minijobs werden ausschließlich im selben Kalendermonat nacheinander ausgeübt

Wenn mehrere 538-Euro-Minijobs oder mehrere kurzfristige Minijobs aufeinander folgen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, wird vom üblichen Grundsatz abgewichen. Dies ist auch der Fall, wenn diese Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.

In diesen Fällen rechnet man das Entgelt der Minijobs zusammen. Überschreitet die Summe die Grenze von 538 Euro, ist der später aufgenommene Job kein 538-Euro-Minijob beziehungsweise kein kurzfristiger Minijob.

Gleiches gilt für den zuerst aufgenommenen Minijob, wenn bereits zu seinem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat ein weiterer befristeter Minijob folgen soll, mit dem die Entgeltgrenze überschritten wird.