Kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft: Zeitgrenzen 2026 erhöht
Das geplante SGB VI-Anpassungsgesetz enthält diverse Neuregelungen. Unter anderem soll es die berufliche Teilhabe verbessern und enthält Maßnahmen, die zur Digitalisierung und zum Bürokratieabbau beitragen sollen. Eine weitere wichtige Regelung betrifft kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft: Die Zeitgrenzen für diese Beschäftigungsart wurden ausgeweitet.
Vorher galt für alle kurzfristigen Beschäftigungen: Sie sind von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Außerdem dürfen sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden, müssen also für die beschäftigten Personen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein.
Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, ist sie "sozialversicherungsfrei" - das heißt, es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für sie an.
Anpassung für landwirtschaftliche Betriebe
Im Gesetz wurden die Zeitgrenzen für Saisonarbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben ausgeweitet: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann auch vor, wenn sie auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage befristet ist ( § 8 Nr. 2 SGB IV).
Alles Wichtige zur Saisonarbeit
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- Beratungsblatt Saisonarbeitskräfte (PDF, 214 kB)
- Beratungsblatt Geringfügige Beschäftigungen (PDF, 298 kB)
- Beratungsblatt Beschäftigung im Übergangsbereich (PDF, 385 kB)
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