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Aktuell gilt für alle kurzfristigen Beschäftigungen: Sie sind von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Außerdem dürfen sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden, müssen also für die beschäftigten Personen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. 

Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, ist sie "sozialversicherungsfrei" - das heißt, es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für sie an.

Anpassung für landwirtschaftliche Betriebe geplant

Laut Gesetzentwurf sollen die Zeitgrenzen für Saisonarbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben ausgeweitet werden: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann auch noch vor, wenn sie auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage befristet ist. Dafür soll § 8 Nr. 2 SGB IV entsprechend geändert werden.

Die Änderung soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Auf der Seite des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) können Sie sich über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens informieren.

Alles Wichtige zur Saisonarbeit

In unseren Beratungsblättern finden Sie alle wichtigen Infos zu kurzfristigen Beschäftigungen, Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich - kompakt zusammengefasst:

Und wenn Sie sich ausführlich informieren möchten, finden Sie Webinar-Mitschnitte in unserer großen Mediathek unter der Rubrik "Minijobs, Übergangsbereich und Saisonarbeit":