Regulär gilt: Als kurzfristig gelten Beschäftigungen dann, wenn sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind, unabhängig davon, an wie vielen Arbeitstagen pro Woche die Beschäftigung ausgeübt wird.
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Kurzfristige Beschäftigungen gehören neben den Minijobs zu den geringfügigen Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen sind von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Dabei kommt es nicht darauf an, an wie vielen Tagen pro Woche die Beschäftigung ausgeübt wird. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) so entschieden. Im Gegensatz zu den Minijobs muss der Arbeitgeber allerdings keine Pauschalbeiträge für sie zahlen.
Corona-Krise: Vorübergehende Ausweitung der Zeitgrenzen
Um Unternehmen während der Corona-Krise wirtschaftlich zu unterstützen, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen
- im Jahr 2020 vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage ausgeweitet. Informationen hierzu finden Sie im Rundschreiben der Spitzenverbände Rundschreiben: Auslegung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen (31.05.2021) (PDF, 323 kB) vom 31. Mai 2021.
- im Jahr 2021 vom 1. März bis zum 31. Oktober 2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet. Beschlossen wurde dies im "Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes" am 22. April 2021.
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