Regulär gilt: Als kurzfristig gelten Beschäftigungen dann, wenn sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind, unabhängig davon, an wie vielen Arbeitstagen pro Woche die Beschäftigung ausgeübt wird.

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Kurzfristige Beschäftigungen gehören neben den Minijobs zu den geringfügigen Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen sind von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Dabei kommt es nicht darauf an, an wie vielen Tagen pro Woche die Beschäftigung ausgeübt wird. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) so entschieden. Im Gegensatz zu den Minijobs muss der Arbeitgeber allerdings keine Pauschalbeiträge für sie zahlen. 

Video: Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

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Beschäf­ti­gung von Saison­ar­beits­kräften (14.03.2024)

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