Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung: Was gilt hierbei in der Sozialversicherung?
Ferienjobs zählen in der Sozialversicherung als kurzfristige Beschäftigung. Aushilfen und Arbeitgeber haben dabei einige Vorteile: Ferienjobs sind beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen zu Minijobs in der Ferienzeit.
Wer Schülerinnen und Schüler in der Ferienzeit kurzfristig beschäftigt, meldet diese als Aushilfe bei der Minijob-Zentrale. Während des Ferienjobs sind die Schülerinnen und Schüler nicht krankenversichert. Grundsätzlich ist aber eine kostenfreie Absicherung über die Familienversicherung der Eltern möglich.
Sind Ferienjobs auch für Arbeitgeber komplett beitragsfrei?
Bei Ferienjobs fallen für Arbeitgeber geringe Abgaben an - die Jobs sind daher für Unternehmen nicht komplett kostenfrei. Zu den Abgaben zählen die Unfallversicherung, Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage.
Grenze für Ferienjobs: Maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Rolle. Die Dauer der Beschäftigung ist jedoch entscheidend: Schülerinnen und Schüler dürfen maximal drei Monate (70 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres beschäftigt werden.
Sie rechnen alle bisherigen kurzfristigen Beschäftigungen (Personengruppe 110) des Kalenderjahres mit der aktuell zu beurteilenden Beschäftigung zusammen. 520-Euro-Minijobs werden dabei nicht auf die Zeitdauer angerechnet.
Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Beschäftigung minderjähriger Schülerinnen und Schüler den Jugendarbeitsschutz. Einen Überblick über die rechtlichen Regelungen finden Sie bei TK-Lex.
Bei der Beschäftigung von Schulentlassenen: Prüfung der Berufsmäßigkeit
Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt. Anders sieht es jedoch bei Personen aus, die die Schule verlassen. Bei Schulentlassenen müssen Sie prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ob eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.
Um eine berufsmäßige Beschäftigung auszuschließen, muss sich die Aushilfe tatsächlich noch in der Schulausbildung befinden. Die Schulausbildung endet, wenn einer dieser beiden Punkte erfüllt ist:
- Die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts wurde bestanden.
- Der Ausbildungsabschnitt endet planmäßig (eventuell ohne Abschlussprüfung).
Übrigens: Im Prüfungs- oder Abschlusszeugnis ist der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung datiert.
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Schülerjobs muss die Aushilfe unter anderem nach dem Status (Schüler oder Schülerin) und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Hierfür ist ein Einstellungsfragebogen praktisch.
Mehr Infos zur Prüfung der Berufsmäßigkeit finden Sie in unserem Artikel .
Wie melden Sie Ferienjobber an?
Kurzfristige Beschäftigungen melden Sie im DEÜV-Verfahren mit der Personengruppe 110 bei der Minijob-Zentrale an.
Über das Beitragsnachweis-Verfahren melden und zahlen Sie außerdem Folgendes:
- Umlage U1 (nur bei einer auf mehr als 4 Wochen befristeten Beschäftigung),
- Umlage U2 (Mutterschaft)
- Insolvenzgeldumlage
Die Meldung zur Unfallversicherung übermitteln Sie direkt an den Unfallversicherungsträger.
Ferienjob und Familienversicherung
Schülerinnen und Schüler sind in der Regel über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Übersteigt das regelmäßige Gesamteinkommen mehr als 485 Euro (2023), entfällt der Anspruch auf eine Familienversicherung.
Gut zu wissen: Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen werden grundsätzlich als unregelmäßig bewertet. Dies wirkt sich somit nicht auf die beitragsfreie Familienversicherung aus.
Minijob bis 520 Euro
Beträgt das Arbeitsentgelt in dem Ferienjob regelmäßig nicht mehr als 520 Euro? Dann ist auch ein 520-Euro-Minijob möglich.
Kurzfristige Minijobs und 520-Euro-Minijobs schließen sich gegenseitig nicht aus. Hierbei bestimmen Sie als Arbeitgeber die Beschäftigungsform.
Wichtig: Der 520-Euro-Minijob ist beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber wird auch die Aushilfe mit einem geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung belastet - vorausgesetzt es wurde keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.
Praktische Arbeitshilfen
Kennen Sie schon unsere Entscheidungshilfen in TK-Lex? Dort finden nicht nur ein praktisches Berechnungsprogramm zur Beurteilung von Beschäftigungen. Auch dabei: verschiedene Fragebögen für Mitarbeitende (Aushilfen, Schülerinnen bzw. Schüler).