Es gibt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung: die kurzfristige Beschäftigung, zum Beispiel Saisonarbeit oder Ferienjobs, und den Minijob, die sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung.
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Geringfügige Beschäftigungen wie Minijobs und befristete Aushilfsjobs sind versicherungsfrei: Der Arbeitnehmer zahlt dafür keine Beiträge zur Sozialversicherung. Lediglich bei den Minijobs besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Für den Arbeitgeber fallen dort pauschale Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung an.
Video Saisonarbeitskräfte
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Saisonarbeitskräfte