Minijobs nennt man Beschäftigungen, die mit maximal 520 Euro pro Monat nur geringfügig entlohnt sind. Die Dauer der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle.

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Seit dem 1. Oktober 2022 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 520 Euro. Vorher betrug sie 450 Euro monatlich. Zum 1. Januar 2024 ist eine Anhebung der Grenze auf 538 Euro vorgesehen.

Ob jemand in einem Minijob geringfügig beschäftigt ist, hängt von seinem regelmäßigen Arbeitsentgelt ab. Es darf grundsätzlich die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro pro Monat nicht überschreiten. 

Zählen Sie die Arbeitsentgelte des kommenden Jahres zusammen und teilen Sie das Ergebnis durch zwölf. Liegt das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht über 520 Euro, ist die Beschäftigung geringfügig und versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Ab dem Tag, an dem das regelmäßige Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, wird die Beschäftigung versicherungspflichtig. 

Es gibt davon jedoch einige Ausnahmen:

  • Ist das Entgelt nur gelegentlich und unvorhergesehen höher als 520 Euro, bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Gelegentlich heißt: maximal drei Monate im Jahr oder 70 Kalendertage. 
  • Schwankt die Höhe des Entgelts, zählt der monatliche Durchschnittswert. Um ihn zu ermitteln, schätzen Sie die Bezüge des kommenden Jahres. 

Zusammen mit den kurzfristigen Aushilfsjobs bilden Minijobs die Gruppe der geringfügigen Beschäftigungen .