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Entgeltersatzleistungen bei Grenzgänger:innen - das Wichtigste für Arbeitgeber Bei Grenzgänger:innen und Mehrstaater:innen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, kann es bei Krankengeld und Mutterschaftsgeld zu Abweichungen zwischen tatsächlichem Nettoentgelt und der Entgeltersatzleistung kommen - insbesondere wegen fiktiver Steuerabzüge.
Berechnung des Netto-ArbeitsentgeltsArbeitgeber melden für die Berechnung von Krankengeld und Mutterschaftsgeld das Brutto- und Netto-Arbeitsentgelt an die Krankenkasse.Üblich: Vom Bruttoentgelt werden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen.Besonderheit Grenzgänger:innen:
Sind Beschäftigte nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig, werden für die Berechnung fiktive deutsche Steuern berücksichtigt.
Problem: Entgeltersatzleistung unter dem tatsächlichen NettogehaltDurch diesen fiktiven Steuerabzug kann die Entgeltersatzleistung niedriger sein als das tatsächlich ausgezahlte Netto.Ziel ist eigentlich: Die Leistung soll sich an der tatsächlichen Besteuerung im Wohnstaat orientieren - nicht an fiktiven deutschen Steuern.Seit 2024: Vereinfachung durch digitalen DatenaustauschSeit 01.01.2024 ist kein Extra-Antrag der Beschäftigten auf Neuberechnung mehr erforderlich.Im Rahmen des digitalen Datenaustauschs Entgeltersatzleistungen gilt:Voraussetzung: Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, dass Einkünfte und Entgeltersatzleistungen im Wohnsitzstaat versteuert werden (z. B. Frankreich).Folge: Arbeitgeber übermitteln elektronisch ein Netto-Arbeitsentgelt ohne fiktive deutsche Steuern und ohne Solidaritätszuschlag.Rolle der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)In den Doppelbesteuerungsabkommen ist geregelt, in welchem Staat die Einkünfte von Grenzgänger:innen zu versteuern sind.Für die Praxis bedeutet das: Prüfen Sie, ob nach DBA die Besteuerung im Wohnsitzland erfolgt - dann sind fiktive deutsche Steuerabzüge regelmäßig nicht sachgerecht.Empfehlung für PersonalverantwortlicheSo können Sie Doppelbelastungen und Fehlberechnungen vermeiden:Nettoermittlung prüfen:
Bei Grenzgänger:innen Netto möglichst ohne fiktive deutsche Steuern und Solidaritätszuschlag melden, sofern das DBA die Besteuerung im Wohnsitzstaat vorsieht.
DBA kennen:
Relevante Doppelbesteuerungsabkommen im Blick behalten (insbesondere mit typischen Grenzgänger-Staaten wie Frankreich).
Beschäftigte informieren:
Grenzgänger:innen kurz erläutern, wie sich Entgeltersatzleistungen berechnen und warum Beträge vom gewohnten Nettogehalt abweichen können.
Aktualität sichern:
Änderungen der Verfahrensbeschreibung zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen sowie Hinweise der Sozialversicherungsträger regelmäßig prüfen.
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