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Berechnung des Netto-Arbeitsentgelts

  • Arbeitgeber melden für die Berechnung von Krankengeld und Mutterschaftsgeld das Brutto- und Netto-Arbeitsentgelt an die Krankenkasse.
  • Üblich: Vom Bruttoentgelt werden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen.

Besonderheit Grenzgänger:innen:
Sind Beschäftigte nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig, werden für die Berechnung fiktive deutsche Steuern berücksichtigt.

Problem: Entgeltersatzleistung unter dem tatsächlichen Nettogehalt

  • Durch diesen fiktiven Steuerabzug kann die Entgeltersatzleistung niedriger sein als das tatsächlich ausgezahlte Netto.
  • Ziel ist eigentlich: Die Leistung soll sich an der tatsächlichen Besteuerung im Wohnstaat orientieren - nicht an fiktiven deutschen Steuern.

Seit 2024: Vereinfachung durch digitalen Datenaustausch

  • Seit 01.01.2024 ist kein Extra-Antrag der Beschäftigten auf Neuberechnung mehr erforderlich.
  • Im Rahmen des digitalen Datenaustauschs Entgeltersatzleistungen gilt:
    • Voraussetzung: Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, dass Einkünfte und Entgeltersatzleistungen im Wohnsitzstaat versteuert werden (z. B. Frankreich).
    • Folge: Arbeitgeber übermitteln elektronisch ein Netto-Arbeitsentgelt ohne fiktive deutsche Steuern und ohne Solidaritätszuschlag.

Rolle der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

  • In den Doppelbesteuerungsabkommen ist geregelt, in welchem Staat die Einkünfte von Grenzgänger:innen zu versteuern sind.
  • Für die Praxis bedeutet das: Prüfen Sie, ob nach DBA die Besteuerung im Wohnsitzland erfolgt - dann sind fiktive deutsche Steuerabzüge regelmäßig nicht sachgerecht.

Empfehlung für Personalverantwortliche

So können Sie Doppelbelastungen und Fehlberechnungen vermeiden:

  1. Nettoermittlung prüfen:
    Bei Grenzgänger:innen Netto möglichst ohne fiktive deutsche Steuern und Solidaritätszuschlag melden, sofern das DBA die Besteuerung im Wohnsitzstaat vorsieht.
  2. DBA kennen:
    Relevante Doppelbesteuerungsabkommen im Blick behalten (insbesondere mit typischen Grenzgänger-Staaten wie Frankreich).
  3. Beschäftigte informieren:
    Grenzgänger:innen kurz erläutern, wie sich Entgeltersatzleistungen berechnen und warum Beträge vom gewohnten Nettogehalt abweichen können.
  4. Aktualität sichern:
    Änderungen der Verfahrensbeschreibung zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen sowie Hinweise der Sozialversicherungsträger regelmäßig prüfen.