Für den Anspruch auf das Krankengeld für Begleitpersonen gelten unter anderem diese Voraussetzungen:

  • Die Begleitperson ist gesetzlich versichert
  • Sie ist ein naher Angehöriger oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld
  • Sie begleitet einen gesetzlich Versicherten mit Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung ( § 39 SGB V ) und wird dafür mitaufgenommen
  • Die Begleitung wird aus medizinischen Gründen benötigt
  • Durch die Begleitung entsteht der Begleitperson ein Verdienstausfall

Für die Zeit der Begleitung hat die Begleitperson einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.

Kein eigener Anspruch auf Krankengeld nötig

Gut zu wissen: Um Anspruch auf das Krankengeld für Begleitpersonen zu haben, muss die Begleitperson nicht selbst Anspruch auf Krankengeld haben. Auch findet § 44 Abs. 2 SGB V , nach dem bestimmte Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld haben, in diesem Fall keine Anwendung. 

Voraussetzungen für Kinderkrankengeld können ebenfalls erfüllt sein

Und das Krankengeld für Begleitpersonen hat keinen Einfluss auf das Kinderkrankengeld. Eine Begleitperson kann also gleichzeitig die Voraussetzungen für das Krankengeld als Begleitperson und das Kinderkrankengeld erfüllen, zwischen beiden Leistungsansprüchen wählen und das ggf. höhere Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.

Es gelten die üblichen Vorschriften zum Bezug von Entgeltersatzleistungen

Der zum November 2022 neu eingefügte  § 44b SGB V  zum Krankengeld für Begleitpersonen ändert nichts an den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Vorschriften zum Bezug von Entgeltersatzleistungen. Für das neue Begleitpersonenkrankengeld gelten also die gleichen Bedingungen wie für das reguläre Krankengeld.

GKV-Spitzenverband: Weitere Infos im Rundschreiben

Der GKV-Spitzenverband hat dazu das Rundschreiben 2022/639 herausgegeben, in dem Sie alle Informationen finden. Die Anlage zum Rundschreiben geht auf die Unterschiede ein, die sich aus den Besonderheiten des Krankengeldes für Begleitpersonen ergeben.