Ja, seit dem 18. Dezember 2023 gilt: Wenn das Kind erkrankt, können sich die Eltern vom Arzt telefonisch "kindkrank" schreiben lassen. Das bedeutet, sie können sich eine Bestätigung der Arztpraxis einholen, dass sie für die Betreuung des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben.

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Seit 18. Dezember 2023: Telefonische Kinderkrankschreibung

Wenn das Kind erkrankt und Betreuung benötigt, können beschäftigte Eltern seit dem 18. Dezember 2023 die ärztliche Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes per Telefon erhalten. Sie müssen dafür nicht mehr mit dem Kind die Kinderarztpraxis aufsuchen. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt.
  • Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch vertretbar. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin.
  • Die Bescheinigung gilt für maximal 5 Kalendertage.

Wichtig zu wissen: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung.

Wie erhalten Eltern die Bescheinigung?

Die Arztpraxis schickt die Bescheinigung auf dem Postweg an die Eltern. Sie enthält die ärztliche Angabe zur Betreuung des erkrankten Kindes und außerdem Datenfelder, die von den Eltern ausgefüllt werden müssen. So dient die Bescheinigung als Antrag auf Kinderkrankengeld.

Wie lange gibt es die Möglichkeit der telefonischen Kinderkrankschreibung?

Die Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2024.

Anspruch und Auszahlung: Alles Wichtige zum Kinderkrankengeld

Alles Wichtige zur Beantragung und Auszahlung des Kinderkrankengelds, zur Anspruchsdauer 2023 und 2024 und was Sie als Arbeitgeber tun müssen, finden Sie in unseren Artikeln:

Kinderkrankengeld

Was gilt grundsätzlich - dürfen meine Mitarbeitenden der Arbeit fernbleiben, wenn ihr Kind erkrankt?

Ja, wenn das Kind erkrankt, dürfen Eltern der Arbeit fern bleiben. Als Arbeitgeber sind Sie sogar zur Freistellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters verpflichtet, wenn deren krankes Kind Betreuung benötigt. Diesen Anspruch können Sie weder durch arbeits- noch durch tarifvertragliche Regelungen ausschließen. 

Wichtig: Dies gilt unabhängig davon, ob Sie das Entgelt fortzahlen oder die Krankenkasse mit Krankengeld einspringt.