Es liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, wenn Arbeitgeber beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld Leistungen zahlen - und zwar sofern die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt um maximal 50 Euro monatlich übersteigen (§23c SGB IV).

Weitere Details

Dieses letztes Nettoarbeitsentgelt nennt man auch Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt.

Was passiert, wenn die Einnahmen die 50-Euro-Grenze überschreiten?

Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze gelten die Zahlungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Welche Arbeitgeberleistungen müssen eingerechnet werden?

Zu den arbeitgeberseitigen Leistungen zählen zum Beispiel: 

  • Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
  • Zuschüsse zum Krankentagegeld privat versicherter Mitarbeiter
  • Sachbezüge wie zum Beispiel Kost, Unterkunft oder die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
  • Firmen- und Belegschaftsrabatte
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Kontoführungsgebühren
  • Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen
  • Telefonzuschüsse
  • Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung (§1b BetrAVG)

Praktische Beispiele

Im Gemeinsamen Rundschreiben vom 18./19. Juni 2019 (siehe Link oben) finden Sie viele anschauliche (Rechen-)Beispiele, mit denen Sie z.B. die Berechnung der Beitragspflicht ganz einfach nachvollziehen können.