Kontakt

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Gehalt ihrer Beschäftigten im Krankheitsfall weiterzuzahlen. Diese Vergütungszahlung ist auf eine maximale Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertage) begrenzt. Danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen und zahlen Krankengeld. Durch Arbeits- oder Tarifverträge kann die Dauer der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers länger ausfallen. 

Anders ist es, wenn mehrere Arbeitsunfähigkeiten vorliegen. Was gilt zum Beispiel für die Entgeltfortzahlung, wenn unterschiedliche Erkrankungen aufeinander folgen oder wenn Beschäftigte erneut wegen derselben Erkrankung fehlen?

Fall 1: Erneute Arbeitsunfähigkeit, gleiche Diagnose

Wenn Mitarbeitende wiederholt aufgrund derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) arbeitsunfähig werden, kann der Arbeitgeber die krankheitsbedingten Fehlzeiten zusammenrechnen. Es entsteht kein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Ausnahmen: 

  • Das gilt nicht, zwischen diesen Arbeitsunfähigkeiten mindestens 6 Monate liegen, in denen der oder die Mitarbeitende nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig war.
  • Es gilt auch nicht, wenn wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Dann gibt es einen neuen Anspruch für die Fortsetzungserkrankung.

Fall 2: Unterschiedliche Erkrankungen folgen aufeinander

Es kann vorkommen, dass Beschäftigte nach einer ersten Krankschreibung direkt oder innerhalb kurzer Zeit eine weitere Krankschreibung aufgrund einer neuen Krankheit melden. In so einem Fall kann es sein, dass der Arbeitgeber das Gehalt auch länger als sechs Wochen weiterzahlen muss.

  • Wenn zwischen der ersten und der zweiten Erkrankung eine - wenn auch nur kurze - Zeit der Arbeitsfähigkeit besteht, entsteht aufgrund der neuen Erkrankung ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung
  • Anders ist es, wenn die zweite Krankheit hinzukommt, während die erste Arbeitsunfähigkeit noch läuft. Dann darf der Arbeitgeber die Zeiten zusammenrechnen und die Gehaltsfortzahlung nach 42 Tagen beenden. Siehe dazu auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2019: Ein Arbeitgeber ist danach bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer weiteren Krankheit nur zu einer neuen Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat (BAG-Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18).

Wichtig: Telefonische Anfragen bei der Krankenkasse nicht möglich

Handelt es sich um eine anrechenbare Vorerkrankung oder nicht? Viele Arbeitgeber greifen in so einem Fall zum Telefon und rufen bei der Krankenkasse an. Das verstehen wir gut, allerdings ist dieser Weg nicht zulässig.

Denn für Krankenkassen gilt: Wir dürfen per Telefon keine Auskünfte über Vorerkrankungen geben. Bitte nutzen Sie dafür den DTA EEL mit dem Abgabegrund 41.

Weiterlesen: Mehr zum Thema