Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung gelten für eine bestimmte Erkrankung. Besteht diese Erkrankung länger als sechs Wochen, endet die Entgeltfortzahlung und der Krankengeldbezug beginnt.

Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer z. B. wegen mehrerer Erkrankungen länger ausfällt. Dann kann die Entgeltfortzahlung die Dauer von sechs Wochen auch überschreiten.

Beschäftigte müssen verschiedene Erkrankungen nachweisen

Sind Beschäftigte wegen mehrerer Erkrankungen insgesamt länger als sechs Wochen krank und wollen deshalb auch eine längere Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen, müssen sie allerdings nachweisen, dass es sich tatsächlich um verschiedene Erkrankungen handelt. 

Dafür müssen sie vor dem Arbeitgeber alle relevanten Daten offenlegen und gegebenenfalls auch Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden - so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall.

Der Kläger war bereits mehrere Jahre bei einem Unternehmen angestellt. Von 2019 bis 2020 erkrankte er an insgesamt 110 Tagen und meldete sich arbeitsunfähig.

Danach meldete er sich erneut mehrfach für wenige Tage krank - und erhielt keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Denn der ging davon aus, dass es sich um Folgeerkrankungen handelte und der Beschäftigte Krankengeld beziehen würde.

Der Beschäftigte gab hingegen an, dass es sich bei diesen Tagen um verschiedene neue Erkrankungen gehandelt habe. Er bestand auf Entgeltfortzahlung für weitere zehn Tage und legte als Nachweis ärztliche Erstbescheinigungen mit entsprechenden ICD-Codes vor. Die Erkrankungen der vorherigen Zeiträume wollte er aus Datenschutzgründen jedoch nur teilweise offenlegen.

BAG: Darlegungslast liegt bei den Beschäftigten

Das BAG gab in seinem Urteil dem Arbeitgeber Recht: Der Mitarbeiter sei seiner abgestuften Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hätte für den gesamten Zeitraum erklären müssen, welche Erkrankungen welche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hatten. Die Ärzte hätte er von ihrer Schweigepflicht entbinden müssen. Stattdessen hat er selbst ausgewählt, welche Arbeitsunfähigkeiten er vorweist. Auch die vorgelegten ICD-Codes reichten nicht, weil aus ihnen nicht hervorging, ob sie mit dem gleichen Grundleiden zusammenhingen. 

Zum Argument des Datenschutzes urteilte das BAG: Obwohl die Offenlegung von Gesundheitsdaten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, sei dies gerechtfertigt. Denn nur so könne geklärt werden, ob ein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

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