Entsenden Sie Arbeitnehmer in die Republik Kosovo, informieren Sie sich bitte rechtzeitig beim Auswärtigen Amt über die aktuellen Reise- und Sicherheitsbestimmungen. Bitte beachten Sie auch die Bestimmungen zur Visavergabe (Stichwort "Einreise und Zoll").

Sozialversicherung

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kosovo haben kein eigenes Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Daher sind die zwischen Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Verträge in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitsförderung und Unfallversicherung sowie beim Kindergeld für Beschäftigte grundsätzlich weiterhin anwendbar. Dadurch wird vermieden, dass Personen, die im jeweils anderen Staat arbeiten, in das dortige Sozialversicherungssystem wechseln oder doppelt Beiträge zahlen müssen.
 
Bei Entsendungen in die Republik Kosovo können deutsche Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung erfüllt sind. Um dies zu prüfen, laden Sie den Fragebogen JU 1 von der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) herunter und senden ihn ausgefüllt an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Bei kurzfristigen Entsendungen können Sie den Fax-Service der Techniker nutzen.

Gilt deutsches Recht nicht, zum Beispiel weil die Bedingungen der Ausstrahlung nicht erfüllt sind, kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherungen  in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.

Weitere wichtige Informationen erhalten Sie im Merkblatt "Arbeiten in der Republik Kosovo" der DVKA.

Beschäftigung in Deutschland

Zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland benötigen Nicht-EU-Bürger einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in TK-Lex.

Doppelbesteuerungsabkommen

Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in der Republik Kosovo aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Gleiches gilt umgekehrt für einen in der Republik Kosovo wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und der Republik Kosovo ein Doppelbesteuerungsabkommen.