Empfehlungen zu Themen wie Sicherheit, Gesundheit oder Zollvorschriften erhalten Sie in aktualisierter Form beim Auswärtigen Amt. Zwar benötigen deutsche Staatsbürger für kurze geschäftliche Reisen bis zu 90 Tagen kein Visum, allerdings ist eine Einreise nur mit dem Reisepass möglich, nicht aber mit dem deutschen Personalausweis. Informationen zu konsularischen Diensten finden Sie auf der Internetseite des marokkanischen Außenministeriums

Sozialversicherung

Deutschland hat mit Marokko ein Sozialversicherungsabkommen in der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung abgeschlossen. Durch das Abkommen wird vermieden, dass Personen, die im jeweils anderen Staat arbeiten, in das dortige Sozialversicherungssystem wechseln oder doppelt Beiträge zahlen müssen. Auch ein Kindergeldabkommen besteht zwischen beiden Staaten.
 
Bei Entsendungen nach Marokko können deutsche Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung erfüllt sind. Um dies zu prüfen, laden Sie den Fragebogen MA/D 101 von der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) herunter und senden ihn ausgefüllt an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Bei kurzfristigen Entsendungen können Sie den Fax-Service der Techniker nutzen.

Gilt deutsches Recht nicht, zum Beispiel weil die Bedingungen der Ausstrahlung nicht erfüllt sind, kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherungen  in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.

Weitere wichtige Informationen erhalten Sie im Merkblatt "Arbeiten in Marokko" der DVKA.