Für kurze Geschäftsreisen oder für den Besuch von Konferenzen in Japan benötigen deutsche Staatsangehörige bis zu 90 Tage lang kein Visum. Aktuelle Hinweise zu Reisen nach Japan finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.

Weitere Informationen zu deutsch-japanischen Wirtschaftsaktivitäten finden Sie bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Japan.

Sozialversicherung

Deutschland hat mit Japan ein Sozialversicherungsabkommen in der Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung abgeschlossen. Durch das Abkommen wird vermieden, dass Personen, die im jeweils anderen Staat arbeiten, in das dortige Sozialversicherungssystem wechseln oder doppelt Beiträge zahlen müssen.
 
Bei Entsendungen nach Japan können deutsche Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung erfüllt sind. Um dies zu prüfen, laden Sie den Fragebogen zur Entsendung nach Japan (Vordruck J/D 101) von der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) herunter und senden ihn ausgefüllt an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Bei kurzfristigen Entsendungen können Sie den Fax-Service der Techniker nutzen.
 
Da das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Japan nur für die Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung gilt, können in den nicht erfassten Zweigen zusätzlich Beiträge im Beschäftigungsstaat fällig werden.

Gilt deutsches Recht nicht, zum Beispiel weil die Bedingungen der Ausstrahlung nicht erfüllt sind, kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherungen  in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.

Weitere wichtige Informationen erhalten Sie im Merkblatt "Arbeiten in Japan" der DVKA.