Kanada
Deutsche Geschäftsreisende benötigen kein Visum für die Einreise nach Kanada, wenn sie sich maximal sechs Monate in dem Land aufhalten - allerdings gibt es Sonderregelungen, die es zu beachten gilt. Bei der visumfreien Einreise müssen Flugreisende im Vorfeld eine elektronische Einreisegenehmigung beantragen.
Den Antrag zur Electronic Travel Authorisation (eTA) stellen Reisende auf der Webseite der kanadischen Regierung. Im Antragsformular sind neben Personal- und Passdaten auch Informationen zur Reise anzugeben. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes erhalten Antragsteller im Regelfall innerhalb weniger Minuten eine elektronische Bestätigung.
Das Auswärtige Amt hält Sie über aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise auf dem Laufenden. Die kanadische Botschaft informiert über Geschäftstätigkeiten zwischen Deutschland und Kanada. Visa- und Einwanderungsangelegenheiten werden allerdings von der Botschaft in Österreich bearbeitet. Die kanadische Regierung informiert auf ihrer Internetseite über die Einreiseformalitäten von Ausländern.
Sozialversicherung
Deutschland hat mit Kanada ein
Sozialversicherungsabkommen
in der Rentenversicherung und Arbeitsförderung abgeschlossen. Durch das Abkommen wird vermieden, dass Personen, die im jeweils anderen Staat arbeiten, in das dortige Sozialversicherungssystem wechseln oder doppelt Beiträge zahlen müssen.
Bei Entsendungen nach Kanada können deutsche Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der
Ausstrahlung
erfüllt sind. Um dies zu prüfen, laden Sie den Fragebogen zur Entsendung nach Kanada (Vordruck CAN 1) von der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) herunter und senden ihn ausgefüllt an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Bei eiligen Entsendungen können Sie den
Fax-Service
der Techniker nutzen.
Da das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Kanada nur für die Rentenversicherung und Arbeitsförderung gilt, können in den nicht erfassten Zweigen zusätzlich Beiträge im Beschäftigungsstaat fällig werden.
Gilt deutsches Recht nicht, zum Beispiel weil die Bedingungen der Ausstrahlung nicht erfüllt sind, kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherungen in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.
Weitere wichtige Informationen erhalten Sie im Merkblatt "Arbeiten in Kanada" der DVKA.
Sonderregelungen mit der Provinz Quebec
Mit der Provinz Quebec wurden zusätzliche Vereinbarungen getroffen, die am 1. April 2014 in Kraft getreten sind. Sie beziehen sich auf Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung (Régime de rentes du Québec) sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Entsprechende Hinweise und Formulare finden Sie auf der Internetseite der DVKA.