Kontakt

Einreise und Visum

Deutsche Staatsangehörige können bis zu 90 Tage visumfrei nach Monaco einreisen. 

Meldepflicht

Bei Aufenthalten unter 3 Monaten besteht keine Meldepflicht. 

Bei Aufenthalten über 3 Monate beantragen Ihre Mitarbeitenden eine Aufenthaltsgenehmigung (Carte de séjour) bei der Residency Section. 

Mehr Infos dazu finden Sie auf der offiziellen monegassischen Verwaltungsplattform MonServicePublic.  

Sozialversicherung

Zwischen Deutschland und dem Entsendeland besteht kein Sozialversicherungsabkommen.

Bei Entsendungen können die deutschen Rechtsvorschriften jedoch weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung erfüllt sind.

Wenn die zu entsendende Person bei der Techniker versichert ist, füllen Sie einfach das TK-Formular für Staaten ohne Abkommen aus und schicken Sie es an uns:

Antrag fürs vertragslose Ausland (PDF, 999 kB)

Auch wenn weiterhin deutsches Recht gilt, kann es sein, dass im Beschäftigungsstaat zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. 

Gilt deutsches Recht nicht (z. B. weil die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung nicht erfüllt sind), kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherung  in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.

Beschäftigung in Deutschland

Für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland brauchen Staatsangehörige Monacos eine Aufenthaltsgenehmigung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. 

Mehr Infos dazu finden Sie bei TK-Lex .

Zuständige Auslandsvertretung

In Monaco besteht keine berufskonsularische Vertretung Deutschlands. Zuständig ist die deutsche Botschaft in Paris

In Notfällen können sich Reisende vor Ort auch an den deutschen Honorarkonsul in Monaco wenden. 

Mehr Infos dazu finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amts

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise - geben Sie dort einfach das Entsendeland ins Suchfeld ein.