StartseiteDownloads und ArbeitshilfenNewsletter bestellenRenteneintritt erreicht: Können Beschäftigte einfach im Unternehmen weiterarbeiten?
Renteneintritt erreicht: Können Beschäftigte einfach im Unternehmen weiterarbeiten?
Wenn Beschäftigte den Ruhestand aufschieben möchten und das Unternehmen die erfahrenen Arbeitskräfte gut gebrauchen kann: Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn sie Mitarbeitende über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigen wollen?
Oft wollen ältere Mitarbeitende die Rente aufschieben und weiter erwerbstätig sein. Gleichzeitig wollen oft auch Unternehmen nicht auf erfahrene, gut qualifizierte Beschäftigte verzichten, bloß weil diese die Regelaltersgrenze erreicht haben. Was ist also rechtlich möglich: Können solche Mitarbeitenden einfach weiterbeschäftigt werden? Und kann ein Unternehmen Altersrentner zurück in den Betrieb holen?Rentenalter erreicht - endet der Arbeitsvertrag nun automatisch?Ohne Regelung: Vertrag läuft weiterDas Erreichen des Renteneintrittsalters ist für sich genommen arbeitsrechtlich ohne Folgen. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet also nicht automatisch, sondern muss entweder durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung beendigt werden - wobei eine Kündigung nicht aufgrund des Alters erfolgen darf.Häufig gewählt: Regelung per Vertrag oder BetriebsvereinbarungÜblicherweise wird deshalb eine andere Lösung bevorzugt: eine Klausel im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Darin wird bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt, dass der Arbeitsvertrag mit Eintritt in den Ruhestand automatisch endet. Fehlt eine entsprechende Regelung, läuft alles weiter wie zuvor.Weiterbeschäftigung: Schon vorher vertraglich festlegenAuch wenn das Arbeitsverhältnis laut Tarif- oder Arbeitsvertrag eigentlich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann es dennoch weitergeführt werden. Gemäß § 41 S. 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien während des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben. Arbeitgeber und Mitarbeitende können also während des laufenden Arbeitsverhältnisses - auch mehrfach - entsprechende vertragliche Vereinbarungen schließen.Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Weiterbeschäftigung über die tarifliche Altersgrenze hinaus der Betriebsrat beteiligt werden muss. Aus Sicht des BAG ist auch hier eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben.Schon in Rente gegangen: Kann man ehemalige Mitarbeitende zurück ins Unternehmen holen?Was gilt, wenn Arbeitgeber ehemalige Beschäftigte, die schon in Rente gegangen sind, zurück in den Betrieb holen wollen?Arbeitsrechtlich ist dies eine Neueinstellung. Das heißt, es müssen die allgemeinen Befristungsregelungen eingehalten werden. Damit ist eine Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich wie zum Beispiel durch sachliche Gründe gemäß § 14 TzBfG . Der Bezug einer Altersrente ist allein kein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrags, urteilte das BAG.Steuerfreibetrag: Die AktivrenteDie Aktivrente ist ein monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 Euro, den Beschäftigte erhalten können, wenn sie trotz Rentenalter weiter in einer sozialversicherungspflichtige Beschäftigung arbeiten. Dabei ist es egal, ob sie eine Rente beziehen oder den Beginn der Rente aufschieben.
Weiterlesen: Mehr zu den Bedingungen der Aktivrente finden Sie in unseren Artikeln: Aktivrente 2026: Was müssen Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich wissen? Aktivrente 2026: FAQ des Bundesfinanzministeriums geben Orientierung
Praktische Arbeitshilfen für ArbeitgeberHier finden Sie Arbeitshilfen, wenn Sie Beschäftigte im Rentenalter weiter oder neu beschäftigen möchten:Checkliste: Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen, wenn Sie Rentner weiterbeschäftigen oder neu einstellen, finden Sie in kompakter Form in unserer Checkliste bei TK-Lex .Kompakte Infos: Unser Beratungsblatt Beschäftigung von Rentner:innen (
PDF, 420 kB)
klärt darüber auf, was aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bei der (Weiter)Beschäftigung von Rentnern wichtig ist.Rentner in Minijobs beschäftigten: In unserem Artikel fassen wir zusammen, was Arbeitgeber dann beachten müssen.
TK-Lex
Wir nutzen Cookies
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine sichere und benutzerfreundliche Website anzubieten, setzen wir Cookies ein. Einige dieser Cookies sind technisch erforderlich, damit unser Angebot funktioniert. Mit Ihrer Zustimmung setzen wir Tools zur Erfolgsmessung und Optimierung unserer Werbekampagnen sowie für Remarketing ein. Wir möchten unter anderem verstehen, wie unsere Website genutzt wird, und wie wir Sie auf Grundlage Ihrer Besuche und Interaktionen im Rahmen von Werbekampagnen erneut mit personalisierten Anzeigen auf externen Webseiten ansprechen können. Dabei können personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse oder Ihr Nutzungsverhalten verarbeitet werden. Mit einem Klick auf die Schaltfläche "Nur erforderliche" lehnen Sie diese optionalen Cookies ab. Ihre Auswahl können Sie in den Privatsphäre-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie im Impressum , der Datenschutzerklärung und unter Cookies auf tk.de .
Entscheiden Sie selbst, für welche Zwecke wir Ihre Daten speichern und verarbeiten dürfen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie unter Cookies auf tk.de .
Technisch erforderliche Cookies
Funktionale Cookies
Marketing-Cookies
Dienste
Individuelle Einstellungen
Nur erforderliche
Alle zulassen
Ausgewählte zulassen
Alle zulassen
Ihre Eingaben werden zurückgesetzt in MinutenSie haben länger keine Aktion durchgeführt. Zu Ihrer Sicherheit werden die von Ihnen eingegebenen Daten in Kürze gelöscht.