StartseiteDownloads und ArbeitshilfenNewsletter bestellenKurzarbeit: Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch?
Kurzarbeit: Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch?
In vielen Betrieben wird Kurzarbeit geleistet. Wie wirkt sich das auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer aus und was müssen Unternehmen arbeitsrechtlich beachten?
Grundsätzlich gilt: Auch während der Kurzarbeit besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub.Allerdings dürfen Unternehmen Kurzarbeit erst dann anmelden, wenn sie alles ausgeschöpft haben, um den Arbeitsausfall im Betrieb zu verhindern - also wenn z. B. Zeitguthaben der Arbeitnehmer abgebaut wurden.Dürfen Unternehmen von ihren Mitarbeitern verlangen, Urlaubstage zu verbrauchen? Sofern es sich um Resturlaubstage aus dem Vorjahr handelt, müssen Arbeitnehmer diese grundsätzlich vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld verbrauchen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn vorrangige Wünsche der Arbeitnehmer zu einer anderen Nutzung der Resturlaubstage bestehen. Diese Urlaubwünsche der Arbeitnehmer gehen vor.Handelt es sich dagegen um Urlaubstage des aktuellen Jahres, müssen diese nicht genommen werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Das wurde so beschlossen, um individuelle Urlaubswünsche von Arbeitnehmern mit Kindern besonders zu schützen. Dadurch können Eltern die Schließungen von Schulen oder Kitas leichter auffangen.Urlaub während Kurzarbeit: Wie hoch ist die Vergütung?Die Kurzarbeit darf sich nicht negativ auf das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers auswirken. Dementsprechend wird das Urlaubsentgelt nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet ( § 11 Abs. 1 Mindesturlaubsgesetz ). Dies gilt für den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub.Kurzarbeit: Weitere InformationenAusführliche Informationen zur Kurzarbeit sowie einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Haufe; BMAS; BA; DGB; EuGH
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