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In diesen Fällen muss der Urlaub ausgezahlt werden

Wenn Beschäftigte bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Urlaubstage nicht genommen haben, haben sie einen Anspruch darauf, dass ihnen der Urlaub ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber ist nach dem Bundesurlaubsgesetz dazu verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich zu leisten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) .

Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Pflicht, Mitarbeitende über ihren Urlaubsanspruch zu informieren und wird in der Folge der Urlaub nicht genommen, entsteht ebenfalls ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Unabhängig von der Verletzung der Aufklärungspflicht kann dieser Anspruch als reiner Geldanspruch jedoch vertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Formulierungen in Vergleichen, wonach Urlaub "in natura gewährt" wurde, hat das BAG für nichtig erklärt, wenn sie den gesetzlichen Mindesturlaub ausschließen. In der Folge besteht der Urlaubsabgeltungsanspruch.

Urlaubsabgeltung richtig berechnen

Höhe der Urlaubsabgeltung berechnen

So wird die Höhe des Abgeltungsanspruchs berechnet: Für die Berechnung gelten dieselben Regeln, die auch für die Berechnung des Urlaubsentgelts (nach § 11 Abs. 1 BUrlG ) gelten. 

Bezugszeitraum ist das letzte Kalenderquartal, also der Zeitraum der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für dieses Quartal wird das Entgelt berechnet und anschließend durch 13 Wochen und die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage geteilt. Das Ergebnis ist der Wert eines Urlaubstages.

Was gehört zum Entgelt dazu und was nicht?

Der Arbeitgeber darf bei der Berechnung nicht allein den Basislohn berechnen. 

  • Zum Arbeitsverdienst gehören grundsätzlich alle Zulagen und Leistungen des Arbeitgebers. Diese müssen auch bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden. 
  • Urlaubsgeld dagegen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn tarifliche oder vertragliche Regelungen dies ausdrücklich so festlegen. 
  • Überstundenvergütungen fließen grundsätzlich nicht in die Ermittlung der Urlaubsabgeltung ein.

Was ist wichtig, wenn auch eine Elternzeit vorlag?

Arbeitgeber müssen darauf achten, von ihrem Recht, den Urlaub bei Elternzeit anteilig zu kürzen, möglichst rechtzeitig - also noch während das Arbeitsverhältnis besteht - Gebrauch zu machen. Ist der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden, darf er nicht mehr (nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ) um jeden vollen Kalendermonat einer vorausgegangenen Elternzeit gekürzt werden. Dabei gilt: Nur der Erholungsurlaub darf vom Arbeitgeber gekürzt werden.

Gibt es Ausschlussfristen für die Urlaubsabgeltung?

Der Urlaubsanspruch wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem reinen Geldanspruch. Wer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und seinen Resturlaub bis dahin nicht genommen hat, kann dafür Urlaubsabgeltung verlangen - auch wenn er auf eigenen Wunsch geht. Die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub auszuschließen, widerspricht EU-Recht. 

Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub kann jedoch arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Wenn der Anspruch dann nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, erlischt er grundsätzlich.

Kann der Urlaubsabgeltungsanspruch verjähren?

Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auf die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflichten kommt es dabei nicht an.