StartseiteSozialversicherungMinijobs, Übergangsbereich und kurzfristige Beschäftigungen (Saisonarbeit)Immer mehr Rentner arbeiten in Minijobs: Was Arbeitgeber wissen müssen
Immer mehr Rentner arbeiten in Minijobs: Was Arbeitgeber wissen müssen
Sie möchten Rentner als Minijobber einstellen? Wir haben für Sie zusammengestellt, wann sie rentenversicherungspflichtig sind (oder nicht) und was es dabei zu beachten gibt.
Viele Rentnerinnen und Rentner nutzen Minijobs, um sich etwas zu ihrer Rente hinzu zu verdienen. Wenn Sie Rentner geringfügig beschäftigen, helfen Ihnen diese Tipps und Hinweise:Erklärung: Was gilt als klassischer Minijob?Klassische Minijobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einer Verdienstgrenze: Die Beschäftigten dürfen monatlich im Durchschnitt maximal 603 Euro verdienen. Dann gilt der Job als Minijob und ist nicht sozialversicherungspflichtig. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie zahlen pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Für die Minijobber berechnen Sie lediglich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (sofern keine Befreiung vorliegt, mehr dazu lesen Sie weiter unten). Arbeitshilfen für die PraxisMehr zu den Beiträgen finden Sie in unserer Sammlung zum Thema Minijobs Minijobrechner zur einfachen Berechnung der BeiträgeSind Minijobber rentensicherungspflichtig, wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben?Ja. Altersrentner, die noch keine Altersvollrente beziehen, sind im Minijob rentenversicherungspflichtig. Wenn sie keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen möchten, müssen sie dafür bei ihrem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag stellen.Und wenn Minijobber doch wieder in die Rentenversicherung einzahlen möchten - geht das?Ja, das geht: Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber (egal ob Rentenbezieher oder nicht) ihre Befreiung von der Rentenversicherung widerrufen. Das war bisher nicht möglich. Mehr Informationen finden Sie hier: Sind Minijobber rentenversicherungsplichtig? Was ist mit Altersvollrentnern - sind sie trotzdem rentenversicherungspflichtig?Nein, sind sie nicht. Wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sind Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Sie müssen also keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung (RV) zahlen. Die Befreiung von den RV-Beiträgen betrifft aber nur den Altersvollrentner selbst. Arbeitgeber müssen weiterhin ihren Beitragsanteil zahlen. Die Beitragsbelastung für Minijobber beträgt für den Arbeitgeber also immer 15 Prozent. Das gilt unabhängig davon, ob der Minijobber rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig ist. Können Altersvollrentner trotzdem in die Rentenversicherung einzahlen?Ja, das geht: Es kann sinnvoll sein, trotzdem in die Rentenversicherung einzuzahlen, um die Rente zu erhöhen. Dann können Altersvollrentner auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bis zum Pflichtbeitrag aufstocken. Die Rentner zahlen dann ihren Eigenanteil von 3,6 Prozent. Damit wirkt sich auch der vom Arbeitgeber gezahlte Beitragsanteil rentensteigernd aus. Die in einem Kalenderjahr gezahlten Pflichtbeiträge werden bereits mit der nächsten Rentenanpassung zum 1. Juli des Folgejahres bei der Rentenzahlung berücksichtigt. Die Verzichtserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber. Was muss ich tun? Rentner falsch gemeldet: Nachträgliche Korrektur überzahlter BeiträgeEs kann passieren, dass ein Arbeitgeber einen Altersvollrentner im Minijob versehentlich als rentenversicherungspflichtig beurteilt und mit dem Beitragsgruppenschlüssel "1" in der RV anmeldet und abrechnet. Was ist dann zu tun?Meldungen korrigieren: Die Meldungen zur Sozialversicherung müssen in so einem Fall rückwirkend ab Altersvollrentenbeginn auf die RV-Beitragsgruppe "5" korrigiert werden.Erstattung der Beiträge: Außerdem hat der Minijobber einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beitragsanteile. Dieser Betrag steht ausschließlich dem beschäftigten Rentner zu, da er diese getragen hat.Verrechnung prüfen: In so einem Fall ist eine Verrechnung möglich. Arbeitgeber können die Zahlung mit der nächstmöglichen Entgeltabrechnung korrigieren und überzahlte Beiträge im Rahmen des Betragsnachweis-Verfahrens mit der Minijob-Zentrale verrechnen. Was ist, wenn ich schon länger falsch abrechne? Eine Verrechnung der überzahlten Beiträge mit der laufenden Beitragszahlung ist nur möglich, wenn der Zeitraum, für den die Beiträge überzahlt worden sind, nicht länger als 24 Monate zurückliegt. Bei länger zurückliegenden Zeiträumen kann nur noch die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge bei der Minijob-Zentrale beantragt werden. Wo finde ich weitere Infos und Arbeitshilfen?Infos zu geringfügigen Beschäftigungen finden Sie in unserem Beratungsblatt Geringfügige Beschäftigungen (
PDF, 989 kB)
.Minijobs für Rentenbezieher - Infos unter minijob-zentrale.de.Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - mehr dazu in unserem Artikel .
TK
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